Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ (APVOLChem NRW)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ (APVOLChem NRW)
30 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – Nr. 1 vom 9. Januar 2006
Anlage 1
zur Verordnung vom 12. 12. 2005
(zu §§ 18 - 20)
1. Leistungsnachweise für die staatliche Zwischenprüfung
Je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden
Lehrveranstaltungen:
- Anorganisch-chemisches Praktikum
- Analytisch-chemisches Praktikum
- Organisch-chemisches Praktikum
- Physikalisches Praktikum
- Physikalisch-chemisches Praktikum
- Biologisches Praktikum
- Übungen in physikalischer Chemie
- Übungen in mathematischen Methoden
- Rechtskunde für Chemiker und Naturwissenschaftler (der Leistungsnachweis kann auch im
Rahmen eines Praktikums erworben werden).
In Abhängigkeit der lokalen Gegebenheiten an den einzelnen Hochschulen können die oben
genannten Leistungsnachweise auch in kombinierten Lehrveranstaltungen (z.B. analytisches und
anorganisches Praktikum) erbracht werden.
2. Leistungsnachweise für die Erste Staatsprüfung
Je ein Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an folgenden
Lehrveranstaltungen:
- Lebensmittelchemische Praktika einschließlich der Untersuchung von kosmetischen
Mitteln und Bedarfsgegenständen, von Futtermitteln sowie des chemisch-toxikologischen
Praktikums und der begleitenden lebensmittelchemischen Vorlesungen
- Mikrobiologisches Praktikum
- Mikroskopische Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen
- Grundzüge des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts
- Toxikologisches Praktikum
- Besichtigung einschlägiger Betriebe im Rahmen der Lehrveranstaltungen.
3. Leistungsnachweise für die Zweite Staatsprüfung
Je ein Nachweis über das Absolvieren
- der verschiedenen Ausbildungsstellen nach § 3 Absatz 4,
- des Fach- und Verwaltungsrechtsseminars nach § 3 Absatz 7.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.
Quelle: recht.nrw.de.
Cookies & Datenschutz
Wir verwenden technisch notwendige Cookies, damit juralernen.de funktioniert.
Mit deiner Einwilligung dürfen wir zusätzlich Statistik- und Marketing-Cookies einsetzen,
um die App zu verbessern und dich im Netz wiederzuerkennen.
Deine Wahl kannst du jederzeit ändern oder widerrufen.
Mehr in der Datenschutzerklärung.
Datenschutz-Einstellungen
Du entscheidest, welche Daten wir verarbeiten dürfen. Notwendige Cookies kannst du nicht
deaktivieren — ohne sie funktioniert die Seite nicht. Alles andere ist optional und du kannst
deine Auswahl jederzeit über den Link Cookie-Einstellungen im Footer ändern.
Die Einbindung der optionalen Dienste erfolgt technisch über den Google Tag Manager; er wird
erst geladen, wenn du mindestens eine der beiden Kategorien freigibst, und blockiert Tags der
jeweils nicht freigegebenen Kategorie.
Essenziell Immer aktiv
Sitzungs-Cookie, CSRF-Schutz, Sprachwahl, Theme-Auswahl (hell / dunkel / augenschonend)
und das Speichern deiner Cookie-Auswahl.
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (unbedingt erforderlich) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Speicherdauer: bis zu 12 Monate.
Statistik
Pseudonymisierte Reichweitenmessung mit Google Analytics 4 — wir messen, welche Seiten
funktionieren und wie die App genutzt wird, um sie zu verbessern. Die Messdaten laufen
zuerst über unseren eigenen Server und werden von dort an Google weitergeleitet; dabei
kann eine Übermittlung in die USA erfolgen.
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung
Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework, Google LLC ist zertifiziert).
Speicherdauer: bis zu 24 Monate.
Marketing
Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich
dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden.
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung
Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem
Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden.
Speicherdauer: bis zu 24 Monate.