Nordrhein-Westfalen

Landesfamilienkassenverordnung Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
14.10.2015
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Die Rheinischen Versorgungskassen können als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihnen diese Aufgaben von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen kommunalen Körperschaft, kommunalen Anstalt oder kommunalen Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland übertragen werden. (2) Die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe können als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihnen diese Aufgaben von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen kommunalen Körperschaft, kommunalen Anstalt oder kommunalen Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe übertragen werden. (3) Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben übertragen werden. Die Aufgabenübertragung bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen. (4) Der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von öffentlich-rechtlichen Unternehmen der Sparkassen-Finanzgruppe in Nordrhein-Westfalen übertragen werden.

§ 2

(1) Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen der übertragenden Familienkasse und der jeweiligen Landesfamilienkasse. (2) Die jeweilige Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein. (3) Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der Aufgaben den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt für Steuern an.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.