Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

Ausfertigungsdatum:
14.09.2016
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörden für die Entscheidung über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung gemäß § 15 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, sind die Gemeinden als Ausstellungsbehörden.

§ 2

Zuständige Behörden für die Gewährung von Leistungen nach § 25 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 17, 17a und 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, sind die Bezirksregierungen.

§ 3

Zuständig für die Feststellung der Rechtseigenschaft nach § 1 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, und für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 10 Absatz 4 des Häftlingshilfegesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 23. März 2010 (GV. NRW. S. 220) außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.