GlüSpVO NRW · Nordrhein-Westfalen

Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GlücksspielVO NRW - GlüSpVO NRW)

Ausfertigungsdatum:
14.03.2020
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zugelassene Spiele und Spielregeln

(1) In den in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Spielbanken sind folgende Glücksspiele zugelassen: 1. Roulette, Baccara, Black Jack, Trente et quarante und Poker jeweils in allen Varianten einschließlich der Ausspielung zusätzlicher Jackpots sowie weitere international oder in anderen Spielbanken eingeführte Spiele (zum Beispiel Glücksrad, Sic Bo, Seven Eleven, Red Doc, Punto Banco), 2. Automatenspiele. Die Aufsichtsbehörde kann weitere Glücksspiele widerruflich zulassen. (2) Gespielt wird auf der Grundlage der allgemeinen internationalen und vom zuständigen Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW genehmigten Spielregeln. Die in den Spielsälen und im Eingangsbereich (vor der Einlasskontrolle) deutlich sichtbar auszuhängenden Spielregeln sind für alle Spielgäste verbindlich.

§ 2

Spielzeiten

(1) An folgenden Tagen ist das Spiel verboten: 1. Karfreitag, 24. und 25. Dezember, 2. Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag von 5 Uhr bis 24 Uhr. Der Spielbankbetrieb kann am Vorabend des 24. Dezember bis spätestens 4 Uhr fortgeführt werden. (2) Darüber hinaus legt die Spielbankleitung die Spielzeiten fest. (3) Die Spielzeiten sind an den Eingängen bekannt zu geben.

§ 3

Spielverbot

Von der Teilnahme am Spiel sind ausgeschlossen: 1. Personen, die noch nicht volljährig sind; 2. die nach § 6 Absatz 2 und 3 Spielbankgesetz NRW gesperrten Spieler; 3. Personen, die einer der in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Spielbanken als Gesellschafter, Mitglied eines Organs oder der Geschäftsführung angehören oder dort sonst in leitender Stellung tätig sind; 4. Personen, die in einem Arbeits- oder ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer der Spielbanken stehen; 5. die Inhaber von Nebenbetrieben und die dort beschäftigten Personen; 6. die mit der Aufsicht über eine der Spielbanken beauftragten Bediensteten; 7. die Ehegattinnen und Ehegatten sowie die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der in den Nummern 3 bis 6 genannten Personen.

§ 4

Eintrittskarten

(1) Der Besuch der Spielsäle ist nur mit einer Eintrittskarte gestattet. Eintrittskarten werden für einen einmaligen Besuch oder als Zeit-/Gästekarten ausgegeben. Mit dem Eintritt in die Spielsäle erkennen die Gäste die Spielordnung und die Spielregeln an. (2) Eintrittskarten werden nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines sonstigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild, der zur zweifelsfreien Feststellung der Identität geeignet ist, ausgegeben. Eintrittskarten sind nicht übertragbar.

§ 5

Spielersperre

Die Sperrdaten gemäß § 23 der Anlage 1 der Bekanntmachung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) (Glücksspielstaatsvertrag) werden jeweils allen am übergreifenden Sperrsystem teilnehmenden Glücksspielanbietern durch Datenaustausch zur Verfügung gestellt.

§ 6

Störersperre

(1) Der Spielbankunternehmer errichtet eine Sperrdatei, in der Störersperren im Sinne des § 6 Absatz 3 des Spielbankgesetzes NRW gespeichert werden. (2) Den Betroffenen sind der Grund und die Dauer der Sperre bekannt zu geben. Die allgemeinen Auskunftsrechte gesperrter Spieler nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814), bleiben unberührt. (3) Für die in der Sperrdatei zu speichernden Daten gelten § 23 Absatz 1 und 5 des Glücksspielstaatsvertrages entsprechend. (4) Die Befugnis der Spielbank, auf Grund des Hausrechts den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren oder Personen zum Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.

§ 7

Besucherdatei

(1) Der Spielbankunternehmer hat ein Besucherverzeichnis in Form einer Datei zu führen, in der folgende personenbezogene Daten gespeichert werden: 1. Familiennamen, Vornamen, 2. Geburtsdatum, Geburtsort, 3. Anschrift, 4. Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises, 5. das Datum der Spielbankbesuche und 6. den Beginn und das Ende der Sperren nach §§ 5 und 6. Die Datei ist vor dem Zugriff und der Einsicht durch Unbefugte zu schützen. (2) Die Daten der Besucherdatei sind nach Ablauf der auf den letzten Besuch folgenden zwei Kalenderjahre zu löschen, es sei denn, die weitere Speicherung der Daten ist im Einzelfall erforderlich oder durch besondere gesetzliche Regelungen vorgesehen.

§ 8

Videoüberwachung

(1) Der Spielbankunternehmer hat zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur Unterstützung der Spielbankaufsicht und zum Schutz der Spielbankgäste optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachung) einzusetzen. Auf die Videoüberwachung ist im Eingangsbereich deutlich sichtbar hinzuweisen. (2) Folgende Bereiche dürfen mit Videokameras überwacht werden: 1. Eingänge; 2. Spielbereich (Spielsäle, Automatensäle) und Kassenbereiche; 3. interne Sicherheitsbereiche, Abrechnungs- und Kassenräume. (3) Auf den gespeicherten Bildern dürfen, soweit erforderlich 1. die am Spiel beteiligten Personen und ihre Handlungen, 2. der Verlauf der Spiele an den Tischen und Automaten, 3. die am Jeton-, Tronc- und Bargeldverkehr an der Kasse und an den Spieltischen beteiligten Personen und ihre Handlungen und 4. die Zähl- und Abrechnungsvorgänge für die Spiele an den Tischen und Automaten und die daran beteiligten Personen erkennbar sein. (4) Die Bildaufzeichnungen sind in einem verschlossenen, gegen unbefugte Einsichtnahme gesicherten Aufzeichnungsgerät aufzubewahren. Unbefugt ist jede Einsichtnahme, die nicht für die Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle oder der in Satz 4 genannten Stellen erforderlich ist. Die mit Hilfe der Videoüberwachungsanlagen erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens sechs Monate nach der Speicherung zu löschen. Soweit Anhaltspunkte vorliegen, die ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde, der mit der Steueraufsicht betrauten Bediensteten, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erforderlich machen, oder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht, darf die Löschung erst dann erfolgen, wenn die gespeicherten personenbezogenen Daten nicht mehr zum Zweck der Aufgabenerfüllung der vorgenannten Stellen benötigt werden. (5) Die Bildaufzeichnungen der Videoüberwachung dürfen nur bei Anlässen, die von Absatz 1 Satz 1 erfasst werden, und nur von folgenden Personen und Stellen ausgewertet werden: 1. Geschäftsführung des Spielbankunternehmens und von ihr mit der Überwachung des Spielbetriebs beauftragte Personen; 2. Leitung der Spielbank und von ihr mit der Überwachung des Spielbetriebs beauftragte Personen; 3. Aufsichtsbehörde und mit der Steueraufsicht betraute Bedienstete; 4. Polizei und Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.

§ 9

Spieleinsätze und Spielmarken

(1) Die Einsätze müssen in Spielmarken (zum Beispiel Jetons, Plaques, Values, Wheel Checks, Token, Tickets) oder in Bargeld in gültiger inländischer Währung getätigt werden. Der Spielablauf richtet sich nach den jeweils geltenden Richtlinien und Regelungen des Spielbankunternehmers. Jeder Gast ist für seinen Einsatz selbst verantwortlich; dies gilt auch, wenn der Gast den Einsatz durch den mit der Spielabwicklung beauftragten Mitarbeiter setzen lässt. (2) Die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die Spiele wird an den Spieltischen beziehungsweise den Spielautomaten bekannt gegeben. (3) Maßgebend für die Gewinnauszahlung ist im Klassischen Spiel die Satzlage und im Kleinen Spiel das Gewinnbild im Augenblick der Entscheidung. (4) Ein Gast kann Gewinne und Einsätze nachträglich nur fordern, wenn sie ihm am selben Spieltag eindeutig zugeordnet werden können. (5) Die Spielbanken können Spielmarken jederzeit ganz oder sortenweise aus dem Spielbetrieb nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit. (6) Die Spielmarken sollen beim Verlassen der Spielbank an der Kasse umgewechselt werden.

§ 10

Sprache

Im Spielbetrieb bedient sich das Spielbankpersonal der deutschen Sprache. International übliche Ausdrücke sind zugelassen.

§ 11

Verhaltensregeln

(1) Den Gästen ist die Verwendung von technischen Hilfsmitteln jeglicher Art (zum Beispiel Taschenrechner, Computer, Mobiltelefone) nicht erlaubt. (2) Jeder Gast ist verpflichtet, den Anordnungen des Personals der Spielbank und der Bediensteten der Aufsichtsbehörden Folge zu leisten und auf Verlangen Eintrittskarten und Ausweisdokumente vorzuweisen. (3) Meinungsverschiedenheiten zwischen Gästen und dem Personal über die Anwendung der Spielordnung und der Spielregeln werden durch die Spielbankleitung oder deren Beauftragte geregelt. (4) Die Spielregeln der Spielbank sind einzuhalten. Einwirkungen auf das Spielgeschehen mit dem Ziel, auf den Ausgang des Spiels Einfluss zu nehmen (Manipulationen), sind nicht erlaubt. Insbesondere nicht erlaubt ist: 1. ein Zusammenwirken von Gästen zur Umgehung von Höchsteinsätzen; 2. ein Zusammenwirken der Gäste untereinander oder mit dem Personal mit dem Ziel, auf das Spielgeschehen und den Spielausgang Einfluss zu nehmen.

§ 12

Bekanntgabe der Spielordnung

Ein Abdruck dieser Spielordnung, der Spielregeln sowie der Bestimmungen zum Jugendschutz und zur Spielersperre sind an allen Eingängen zu den Spielsälen und im Eingangsbereich (vor der Einlasskontrolle) jeder Spielbank deutlich sichtbar auszuhängen. Teil 2Spielbankabgabe

§ 13

Anteil der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe

Der Anteil der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe beträgt je 12 Prozent der Bruttospielerträge.

§ 14

Mitteilungs- und Abführungspflichten

Der Spielbankunternehmer hat den Anteil täglich festzustellen, wöchentlich den Spielbankgemeinden mitzuteilen und ihn an die vom Finanzministerium bestimmte Stelle zu den vom Finanzministerium bestimmten Terminen abzuführen. Teil 3Zuständigkeitsordnung zur Durchführung des Geldwäschegesetzes für Spielbanken

§ 15

Zuständige Behörden

Zuständige Behörde im Sinne des § 50 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, für die Spielbanken ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Spielbank ihren Sitz hat. Teil 4Schlussbestimmungen

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.