VO Gesellschaftsrecht · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten und in Angelegenheiten der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Konzentrations-VO Gesellschaftsrecht)

Ausfertigungsdatum:
14.01.2004
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Konzentration bei den Landgerichten

Die gerichtliche Entscheidung 1. über Spruchverfahren nach § 1 des Spruchverfahrensgesetzes, nämlich die Bestimmung 1.1 des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen(§ 304 und § 305 des Aktiengesetzes), 1.2 der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften(§ 320b des Aktiengesetzes), 1.3 der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind(§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes), 1.4 der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern(§§ 15, 34, 176 bis 181, 184, 186, 196 oder 212 des Umwandlungsgesetzes), 2. zur Bestellung der Verschmelzungsprüfer (§ 10 Abs. 1, § 44 Satz 1, § 48 Satz 1, § 60, § 81 Abs. 2 und § 100 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes), 3. zur Bestellung der Spaltungsprüfer (§ 125 des Umwandlungsgesetzes), 4. zur Bestellung der Vertragsprüfer, der Eingliederungsprüfer und der Barabfindungsprüfer(§ 293c Abs. 1, § 320 Abs. 3, § 327c Abs. 2 des Aktiengesetzes), 5. über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates (§ 98 Abs. 1 des Aktiengesetzes, § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 3 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, § 35 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 77 Abs. 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952), 6. über den Streit, ob der Abschlussprüfer das nach § 3 oder § 16 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes maßgebliche Umsatzverhältnis richtig ermittelt hat (§ 98 Abs. 3 des Aktiengesetzes), 7. über das Auskunftsrecht (§ 132 Abs. 1 des Aktiengesetzes, § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), 8. über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer (§ 260 Abs. 1 des Aktiengesetzes, § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), wird übertragen: dem Landgericht Düsseldorf für die Bezirke der Landgerichte Düsseldorf, Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal; dem Landgericht Dortmund für die Bezirke der Landgerichte Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold, Dortmund, Essen, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen; dem Landgericht Köln für die Bezirke der Landgerichte Aachen, Bonn und Köln.

§ 2

Konzentration bei dem Oberlandesgericht

Die Entscheidung über die Beschwerde in den in § 1 Nr. 1 bis Nr. 8 bezeichneten Angelegenheiten sowie in den Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft und Abschlussprüfer (§ 324 des Handelsgesetzbuches, § 55 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln übertragen.

§ 3

Übergangsvorschrift

Für Verfahren nach den §§ 327c und 327f des Aktiengesetzes, die vor dem 15. Mai 2002 anhängig geworden sind, und für Beschwerdeverfahren nach §§ 293c, § 320, 327c des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 10 des Umwandlungsgesetzes, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bei einem Oberlandesgericht anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 4

In-Kraft-Treten, Aufhebungsvorschrift, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2008 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Stellvertreterdes Ministerpräsidenten Für den Justizminister Der Innenminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.