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title: "Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/13092024-verordnung-ueber-die-festsetzung-von-zulassungszahlen-und-die"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/13092024-verordnung-ueber-die-festsetzung-von-zulassungszahlen-und-die"
updated: "2026-05-13T16:46:29+00:00"
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# Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 13.09.2024


### § 1

Für die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Wintersemester 2021/2022 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

### § 2

Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlage 3 zu dieser Verordnung sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.

### § 3

Die nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung verfügbaren Studienplätze werden von der Stiftung für Hochschulzulassung im Zentralen Vergabeverfahren gemäß Kapitel 2 Abschnitt 2 der Vergabeverordnung NRW vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060), die durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist, vergeben. Die nach den Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß Kapitel 2 Abschnitt 3 der Vergabeverordnung NRW vergeben, soweit in der Vergabeverordnung NRW nichts anderes bestimmt ist.

### § 4

Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das für die Hochschulen zuständige Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.

### § 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Ministerinfür Kultur und Wissenschaftdes Landes Nordrhein-Westfalen

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— Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2021/2022
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/13092024-verordnung-ueber-die-festsetzung-von-zulassungszahlen-und-die
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
