VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Hegepläne - Hegeplanverordnung (HegeplanVO)

Ausfertigungsdatum:
12.12.2020
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Gewässer oder Gewässersysteme mit besonderer fischereilicher und ökologischer Bedeutung, für die die Fischereiberechtigten gemäß § 30 a Absatz 1 LFischG Hegepläne aufzustellen haben, sind in der Anlage 1 aufgeführt.

§ 2

Die Mindestinhalte der Hegepläne gemäß § 30 a Absatz 4 des Landesfischereigesetzes sind in Anlage 2 festgelegt.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung zu § 30a Landesfischereigesetz (Hegeplanverordnung) vom 12. Dezember 1997 (GV. NRW. 1998 S. 28) außer Kraft. Der Ministerfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.