Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den ordentlichen Gerichten in Beschwerdeverfahren gemäß § 335a des Handelsgesetzbuches

Ausfertigungsdatum:
12.12.2016
0 Vorschriften · Amtliche Fassung →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.