Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Ausfertigungsdatum:
12.12.2012
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Bezirksregierungen sind die zuständigen Behörden für 1. die Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, 2. Entschädigungsfestsetzungsverfahren nach § 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und 3. die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Ministerfür Wirtschaft, Energie, Bauen,Wohnen und Verkehr

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.