Gebührenzuständigkeitsübertragungsverordnung – HSPV · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass einer Gebührenordnung für weiterbildende Studiengänge und zertifizierte Weiterbildungsangebote an die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (HSPV-Gebührenzuständigkeitsübertragungsverordnung – HSPV-GZÜVO)

Ausfertigungsdatum:
12.09.2023
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Das Ministerium des Innern überträgt die in § 3 Absatz 4 Satz 5 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführte Ermächtigung, für weiterbildende Studiengänge und zertifizierte Weiterbildungsangebote nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst Gebühren zu erheben, jederzeit widerruflich auf die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Minister des Innern

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.