Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz

Ausfertigungsdatum:
12.09.2023
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Konzentration bei den Landgerichten

Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 102 des Energiewirtschaftsgesetzes die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden zugewiesen: 1. dem Landgericht Düsseldorffür den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf 2. dem Landgericht Dortmundfür den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm 3. dem Landgericht Kölnfür den Oberlandesgerichtsbezirk Köln

§ 2

Konzentration bei dem Oberlandesgericht

Die Rechtssachen, für die nach §§ 57 Absatz 2 Satz 2, 73 Absatz 4, 83, 85 und 86 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Oberlandesgerichte zuständig sind, sowie die Entscheidungen über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der nach den §§ 87 und 89 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständigen Landgerichte werden zugewiesen: dem Oberlandesgericht Düsseldorffür die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln.

§ 3

Aufhebungsvorschrift

Die Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte vom 27. September 2005 (GV. NRW. S. 820) und die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 24. Juli 2006 (GV. NRW. S. 388) werden aufgehoben.

§ 4

Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Der Justizministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.