Verordnung zur Durchführung des Beschussgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 12.07.2014
Verordnung zur Durchführung des Beschussgesetzes
Vom 8. April 2003
(Artikel 2 der VO zur Durchführung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG))
Auf Grund der §§ 4 Abs. 4 und 20 Abs. 1 des Beschussgesetzes (Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, [BGBl. I S. 3970]) und des § 5 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird verordnet:
Zuständige Dienststelle nach dem Beschussgesetz und nach der Verordnung zum Beschussgesetz ist der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW.
Das Beschussgesetz ist auf die Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Justizvollzugsbehörden, die Forstbehörden und den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW sowie deren Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, soweit das Beschussgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.