Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Wahlorgane für die Bundestagswahlen und die Europawahlen

Ausfertigungsdatum:
12.07.2014
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Die Bezirksregierungen ernennen die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter für die Bundestagswahlen sowie die Kreiswahlleiter und die Stadtwahlleiter und ihre Stellvertreter für die Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlen). (2) Der Bürgermeister 1. ernennt die Wahlvorsteher, die Wahlvorsteher für die Briefwahl sowie ihre Stellvertreter, 2. beruft die Beisitzer der Wahlvorstände und der Wahlvorstände für die Briefwahl, 3. entscheidet, wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können.

§ 2

Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses werden Wahlvorsteher und Wahlvorstände für jede Gemeinde eingesetzt statt für jeden Wahlkreis bei Bundestagswahlen oder jeden Kreis bei Europawahlen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.