Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Beantragung der Aufhebung einer Ehe durch gerichtliches Urteil

Ausfertigungsdatum:
12.07.2014
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Abs. 3 ist für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Köln, für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Arnsberg.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenminister Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.