Nordrhein-Westfalen

Ausführungsgesetz zum Sprengstoffgesetz

Ausfertigungsdatum:
12.07.2014
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Abweichend von § 36 Absatz 6 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) vom10. September 2002 (BGBl. I S.3518), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), können in Nordrhein-Westfalen lediglich folgende Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden: 1. Erlaubnis nach § 7 SprengG zum Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, 2. Befähigungsschein nach § 20 SprengG für die Tätigkeit als verantwortliche Person.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerinfür Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Innenminister Der Ministerfür Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerinfür Schule und Weiterbildung Der Ministerfür Bauen und Verkehr Die Justizministerin Der Ministerfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz Der Ministerfür Generationen, Familie,Frauen und Integration Der Ministerfür Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.