Automations · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Führung des Partnerschaftsregisters (Partnerschaftsregister-Automations-Konzentrations-VO)

Ausfertigungsdatum:
12.06.2001
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Konzentration

Die Führung des Partnerschaftsregisters für alle Amtsgerichtsbezirke in Nordrhein-Westfalen wird dem Amtsgericht Essen übertragen.

§ 2

Maschinelle Registerführung

Bei dem Amtsgericht Essen wird das Partnerschaftsregister einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.

§ 3

Datenverarbeitung im Auftrag

Die Datenverarbeitung im Auftrag des Amtsgerichts Essen wird auf den Anlagen des Gemeinsamen Gebietsrechenzentrums in Hagen vorgenommen (§ 160b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

§ 4

Ersatzregister

(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Partnerschaftsregister länger als zehn Werktage nicht möglich, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden. (2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Partnerschaftsregister zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf elektronisch Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.

§ 5

Übermittlung von Daten des maschinell geführtenPartnerschaftsregisters an andere Amtsgerichte

Die Daten des in maschineller Form als automatisierte Datei geführten Partnerschaftsregisters können auch an andere Amtsgerichte übermittelt werden, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

§ 6

Einsicht und Erteilung von Ausdrucken

Die nach § 5 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereit gehalten.

§ 7

Aufhebung von Vorschriften

Die Verordnung über die Führung des Partnerschaftsregisters vom 20. Juni 1995 (GV. NRW. S. 576) wird aufgehoben.

§ 8

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.