Tierseuchenverordnung zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest in Nordrhein-Westfalen (Schweinepest-Bekämpfungsverordnung)
- Ausfertigungsdatum:
- 12.05.2006
Schweine, die im räumlichen Geltungsbereich des tierseuchenrechtlichen Sperrbezirks nach § 1 der Sperrbezirksverordnung und Beobachtungsgebietsverordnung des Kreises Borken vom 6. Mai 2006 (Amtsblatt für den Kreis Borken vom 8. Mai 2006, Seiten 6 bis 9) sowie nach § 1 der Sperrbezirksverordnung und Beobachtungsgebietsverordnung des Kreises Borken vom 9. Mai 2006 (Amtsblatt für den Kreis Borken vom 10. Mai 2006, Seiten 3 bis 6) gehalten werden, sind vom Tierhalter nach näherer Weisung des Landrates des Kreises Borken unverzüglich töten und unschädlich beseitigen zu lassen.
Die Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 25. Mai 2006 außer Kraft. Der Ministerfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen Die in § 1 in Bezug genommenen Verordnungen des Kreises Borken einschließlich der angefügten Karten sind auch über Internet zugänglich. Die Adresse ist:http://www.kreis-borken.de/kreisverwaltung/downloads/sondergruppen/m15amtsblatt/Ab1006.pdf und http://www.kreis-borken.de/kreisverwaltung/downloads/sondergruppen/m15amtsblatt/Ab1106.pdf
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.