Nordrhein-Westfalen

Tierseuchenverordnung zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest in Nordrhein-Westfalen (Schweinepest-Bekämpfungsverordnung)

Ausfertigungsdatum:
12.05.2006
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Schweine, die im räumlichen Geltungsbereich des tierseuchenrechtlichen Sperrbezirks nach § 1 der Sperrbezirksverordnung und Beobachtungsgebietsverordnung des Kreises Borken vom 6. Mai 2006 (Amtsblatt für den Kreis Borken vom 8. Mai 2006, Seiten 6 bis 9) sowie nach § 1 der Sperrbezirksverordnung und Beobachtungsgebietsverordnung des Kreises Borken vom 9. Mai 2006 (Amtsblatt für den Kreis Borken vom 10. Mai 2006, Seiten 3 bis 6) gehalten werden, sind vom Tierhalter nach näherer Weisung des Landrates des Kreises Borken unverzüglich töten und unschädlich beseitigen zu lassen.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 25. Mai 2006 außer Kraft. Der Ministerfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen Die in § 1 in Bezug genommenen Verordnungen des Kreises Borken einschließlich der angefügten Karten sind auch über Internet zugänglich. Die Adresse ist:http://www.kreis-borken.de/kreisverwaltung/downloads/sondergruppen/m15amtsblatt/Ab1006.pdf und http://www.kreis-borken.de/kreisverwaltung/downloads/sondergruppen/m15amtsblatt/Ab1106.pdf

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.