Übertragungsverordnung NRW · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Übertragung von Verwaltungsbefugnissen zur landesweiten Sanierung der Rinderbestände von dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Übertragungsverordnung NRW)

Ausfertigungsdatum:
12.01.2012
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Übertragung von Anordnungs- und Regelungsbefugnissen

Folgende den Kreisordnungsbehörden gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NRW. S. 104), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 876), übertragenen Verwaltungsbefugnisse werden zur dringend erforderlichen landesweiten und einheitlichen Bekämpfung des Bovinen Herpesvirus Typ 1 auf das für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium übertragen: 1. Anordnung von Impfungen gemäß § 2 Absatz 3 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3520), 2. Auskunftsverlangen gemäß § 2 Absatz 5 BHV1-Verordnung über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen eine BHV1-Infektion, über die Ohrmarkennummern der geimpften Tiere sowie über den verwendeten Impfstoff, 3. Auskunftsverlangen gemäß § 2a Absatz 3 BHV1-Verordnung über die Anzahl, die Art sowie den Zeitpunkt der durchgeführten Untersuchungen nach § 2a Absatz1 BHV1-Verordnung sowie das Ergebnis dieser Untersuchungen, 4. Anordnung des Verbots des Treibens von Rindern gemäß § 4 Absatz 1 BHV1-Verordnung, die nicht die Anforderungen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 BHV1-Verordnung erfüllen und 5. Anordnung der dauerhaften Kennzeichnung von Reagenten gemäß § 4 Absatz 4 BHV1-Verordnung.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2011 außer Kraft. Der Ministerfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.