Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Anpassung des Familienzuschlags für dritte und weitere Kinder

Ausfertigungsdatum:
12.01.2012
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Erhöhung des Familienzuschlags

Für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes sowie für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt an die Stelle der Zahl „230,58“ im ersten Satz nach der Tabelle für den Familienzuschlag in Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 - BGBl. I S. 3020 -, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 - BGBl. I S. 1466 -), die Zahl „280,58“.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Innovation, Wissenschaft,Forschung und Technologie Der Finanzminister Die Ministerinfür Wirtschaft, Mittelstand und Energie Der Innenminister Die Ministerinfür Schule und Weiterbildung Der Ministerfür Bauen und Verkehr Die Justizministerin Der Ministerfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz zugleich für denMinister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Der Ministerfür Generationen, Familie,Frauen und Integration Der Ministerfür Bundes- und Europaangelegenheiten

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.