Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Waffengesetz zum Verbot oder zur Beschränkung des Führens von Waffen in Nordrhein-Westfalen (Waffenverbotszonenübertragungsverordnung)
- Ausfertigungsdatum:
- 11.12.2021
Übertragung der Verordnungsermächtigung
Das für Waffenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 42 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, zu erlassen.
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das für Waffenrecht zuständige Ministerium hat gegenüber der Landesregierung zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre Bericht über die Erfahrungen mit dieser Verordnung zu erstatten. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister des Innern
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.