Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen bei der NRW.BANK

Ausfertigungsdatum:
11.12.2004
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes ist die NRW.BANK für die Personen, die bei ihr beschäftigt sind oder für sie tätig werden.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.