Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen bei der NRW.BANK
- Ausfertigungsdatum:
- 11.12.2004
Zuständige Stelle für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes ist die NRW.BANK für die Personen, die bei ihr beschäftigt sind oder für sie tätig werden.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.