---
title: "ZVO — Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (Finanzamtszuständigkeitsverordnung – FA-ZVO)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/11012025-verordnung-ueber-die-zustaendigkeiten-der-finanzaemter"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/11012025-verordnung-ueber-die-zustaendigkeiten-der-finanzaemter"
updated: "2026-05-13T16:47:34+00:00"
---

# ZVO — Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (Finanzamtszuständigkeitsverordnung – FA-ZVO)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 11.01.2025


### § 1 — Zuständigkeit der Finanzämter

Die in § 2 bezeichneten Finanzämter sind jeweils in ihrem Bezirk für die von den Finanzämtern wahrzunehmenden Aufgaben der Steuerverwaltung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig, soweit in den §§ 2 bis 19a nichts anderes bestimmt ist.

### § 2 — Bezeichnung, Sitz und Bezirk der Finanzämter

(1) Im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen umfassen 1. der Bezirk des Finanzamts Dinslaken mit Sitz in Dinslakenvom Kreis Wesel die Städte Dinslaken und Voerde (Niederrhein) und die Gemeinde Hünxe, 2. der Bezirk des Finanzamts Düsseldorf-Altstadt mit Sitz in Düsseldorfvon der Stadt Düsseldorf die Stadtteile Altstadt, Heerdt, Karlstadt, Lörick, Niederkassel, Oberkassel und Pempelfort, 3. der Bezirk des Finanzamts Düsseldorf-Mettmann mit Sitz in Düsseldorfvom Kreis Mettmann die Städte Erkrath, Mettmann und Ratingen, 4. der Bezirk des Finanzamts Düsseldorf-Mitte mit Sitz in Düsseldorfvon der Stadt Düsseldorf die Stadtteile Eller, Flingern-Nord, Flingern-Süd, Gerresheim, Grafenberg, Hubbelrath, Lierenfeld, Ludenberg, Oberbilk und Stadtmitte, 5. der Bezirk des Finanzamts Düsseldorf-Nord mit Sitz in Düsseldorfvon der Stadt Düsseldorf die Stadtteile Angermund, Derendorf,Düsseltal, Golzheim, Kaiserswerth, Kalkum, Lichtenbroich, Lohausen, Mörsenbroich, Rath, Stockum, Unterrath und Wittlaer, 6. der Bezirk des Finanzamts Düsseldorf-Süd mit Sitz in Düsseldorfvon der Stadt Düsseldorf die Stadtteile Benrath, Bilk, Flehe, Friedrichstadt, Garath, Hafen, Hamm, Hassels, Hellerhof, Himmelgeist, Holthausen, Itter, Reisholz, Unterbach, Unterbilk, Urdenbach, Vennhausen, Volmerswerth und Wersten, 7. der Bezirk des Finanzamts Duisburg-Hamborn mit Sitz in Duisburgvon der Stadt Duisburg die Stadtbezirke Hamborn, Meiderich-Beeckund Walsum, 8. der Bezirk des Finanzamts Duisburg-Süd mit Sitz in Duisburgvon der Stadt Duisburg der Stadtbezirk Süd und die Stadtteile Altstadt, Dellviertel, Duissern, Neudorf-Nord und Neudorf-Süd, 9. der Bezirk des Finanzamts Duisburg-West mit Sitz in Duisburgvon der Stadt Duisburg die Stadtbezirke Homberg-Ruhrort und Rheinhausen und die Stadtteile Hochfeld, Kaßlerfeld, Neuenkamp und Wanheimerort, 10. der Bezirk des Finanzamts Essen-NordOst mit Sitz in Essenvon der Stadt Essen die Stadtteile Altendorf, Altenessen-Nord, Altenessen-Süd, Bedingrade, Bergeborbeck, Bochold, Borbeck-Mitte, Burgaltendorf, Dellwig, Freisenbruch, Frillendorf, Frintrop, Gerschede, Horst, Karnap, Katernberg, Kray, Leithe, Nordviertel, Ostviertel, Schönebeck, Schonnebeck, Stadtkern, Steele, Stoppenberg, Überruhr-Hinsel, Überruhr-Holthausen, Vogelheim und Westviertel, 11. der Bezirk des Finanzamts Essen-Süd mit Sitz in Essenvon der Stadt Essen die Stadtteile Bergerhausen, Bredeney, Byfang, Fischlaken, Frohnhausen, Fulerum, Haarzopf, Heidhausen, Heisingen, Holsterhausen, Huttrop, Kettwig, Kupferdreh, Margarethenhöhe, Rellinghausen, Rüttenscheid, Schuir, Stadtwald, Südostviertel, Südviertel und Werden, 12. der Bezirk des Finanzamts Geldern mit Sitz in Geldernvom Kreis Kleve die Städte Geldern, Kevelaer und Straelen und die Gemeinden Issum, Kerken, Rheurdt, Wachtendonk und Weeze, 13. der Bezirk des Finanzamts Grevenbroich mit Sitz in Grevenbroichvom Rhein-Kreis Neuss die Städte Dormagen, Grevenbroich, Korschenbroich und die Gemeinden Jüchen und Rommerskirchen, 14. der Bezirk des Finanzamts Hilden mit Sitz in Hildenvom Kreis Mettmann die Städte Haan, Hilden, Langenfeld und Monheim am Rhein, 15. der Bezirk des Finanzamt Kempen mit Sitz in Kempenvom Kreis Viersen die Städte Kempen, Nettetal und Tönisvorst und die Gemeinde Grefrath, 16. der Bezirk des Finanzamts Kleve mit Sitz in Klevevom Kreis Kleve die Städte Emmerich am Rhein, Goch, Kalkar, Kleve und Rees und die Gemeinden Bedburg-Hau, Kranenburg und Uedem, 17. der Bezirk des Finanzamts Krefeld mit Sitz in Krefelddie Stadt Krefeld, 18. der Bezirk des Finanzamts Mönchengladbach mit Sitz in Mönchengladbachdie Stadt Mönchengladbach, 19. der Bezirk des Finanzamts Kamp-Lintfort mit Sitz in Kamp-Lintfortvom Kreis Wesel die Städte Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg und Xanten und die Gemeinden Alpen und Sonsbeck, 20. der Bezirk des Finanzamts Mülheim an der Ruhr mit Sitz in Mülheim an der Ruhrdie Stadt Mülheim an der Ruhr, 21. der Bezirk des Finanzamts Neuss mit Sitz in Neussvom Rhein-Kreis Neuss die Städte Kaarst, Meerbusch und Neuss, 22. der Bezirk des Finanzamts Oberhausen-Nord mit Sitz in Oberhausenvon der Stadt Oberhausen der Stadtteil Sterkrade und der Stadtteil Osterfeld nördlich des Rhein-Herne-Kanals, 23. der Bezirk des Finanzamts Oberhausen-Süd mit Sitz in Oberhausenvon der Stadt Oberhausen der Stadtteil Alt-Oberhausen und der Stadtteil Osterfeld südlich des Rhein-Herne-Kanals, 24. der Bezirk des Finanzamts Remscheid mit Sitz in Remscheiddie Stadt Remscheid, 25. der Bezirk des Finanzamts Solingen mit Sitz in Solingendie Stadt Solingen 26. der Bezirk des Finanzamts Velbert mit Sitz in Velbertvom Kreis Mettmann die Städte Heiligenhaus, Velbert und Wülfrath, 27. der Bezirk des Finanzamts Viersen mit Sitz in Viersenvom Kreis Viersen die Städte Viersen und Willich und die Gemeinden Brüggen, Niederkrüchten und Schwalmtal, 28. der Bezirk des Finanzamts Wesel mit Sitz in Weselvom Kreis Wesel die Städte Hamminkeln und Wesel und die Gemeinde Schermbeck, 29. der Bezirk des Finanzamts Wuppertal-Barmen mit Sitz in Wuppertalvon der Stadt Wuppertal die Stadtteile Barmen, Beyenburg, Langerfeld und Ronsdorf und 30. der Bezirk des Finanzamts Wuppertal-Elberfeld mit Sitz in Wuppertalvon der Stadt Wuppertal die Stadtteile Cronenberg, Elberfeld und Vohwinkel. (2) Im Oberfinanzbezirk Köln der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen umfassen 1. der Bezirk des Finanzamts Aachen-Stadt mit Sitz in Aachendie Stadt Aachen, 2. der Bezirk des Finanzamts Aachen-Kreis mit Sitz in Aachendie Städteregion Aachen, soweit sie nicht zum Bezirk des Finanzamtes Aachen-Stadt gehört, 3. der Bezirk des Finanzamts Bergheim mit Sitz in Bergheimvom Rhein-Erft-Kreis die Städte Bedburg, Bergheim, Elsdorf, Kerpen und Pulheim, 4. der Bezirk des Finanzamts Bergisch Gladbach mit Sitz in Bergisch Gladbachvom Rheinisch-Bergischen Kreis die Städte Bergisch Gladbach, Overath und Rösrath und die Gemeinden Kürten und Odenthal, 5. der Bezirk des Finanzamt Bonn-Außenstadt mit Sitz in Bonnvon der Stadt Bonn die Stadtbezirke Bad Godesberg, Beuel und Hardtberg, 6. der Bezirk des Finanzamts Bonn-Innenstadt mit Sitz in Bonnvon der Stadt Bonn den Stadtbezirk Bonn, 7. der Bezirk des Finanzamts Brühl mit Sitz in Brühlvom Rhein-Erft-Kreis die Städte Brühl, Erftstadt, Frechen, Hürth und Wesseling, 8. der Bezirk des Finanzamts Düren mit Sitz in Dürenvom Kreis Düren die Städte Düren, Heimbach und Nideggen und die Gemeinden Hürtgenwald, Kreuzau, Langerwehe, Merzenich, Niederzier, Nörvenich und Vettweiß, 9. der Bezirk des Finanzamts Erkelenz mit Sitz in Erkelenzvom Kreis Heinsberg die Städte Erkelenz, Hückelhoven und Wegberg, 10. der Bezirk des Finanzamts Euskirchen mit Sitz in Euskirchenvom Kreis Euskirchen die Städte Bad Münstereifel, Euskirchen und Zülpich und die Gemeinde Weilerswist, 11. der Bezirk des Finanzamts Geilenkirchen mit Sitz in Geilenkirchenvom Kreis Heinsberg die Städte Geilenkirchen, Heinsberg, Übach-Palenberg und Wassenberg und die Gemeinden Gangelt, Selfkant und Waldfeucht, 12. der Bezirk des Finanzamts Gummersbach mit Sitz in Gummersbachvom Oberbergischen Kreis die Städte Bergneustadt, Gummersbach, Waldbröl und Wiehl und die Gemeinden Engelskirchen, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht und Reichshof, 13. der Bezirk des Finanzamts Jülich mit Sitz in Jülichvom Kreis Düren die Städte Jülich und Linnich und die Gemeinden Aldenhoven, Inden und Titz, 14. der Bezirk des Finanzamts Köln-Altstadt mit Sitz in Kölnvon der Stadt Köln die Stadtteile Altstadt-Süd, Deutz und Neustadt-Süd, 15. der Bezirk des Finanzamts Köln-Mitte mit Sitz in Kölnvon der Stadt Köln die Stadtteile Altstadt-Nord und Neustadt-Nord, 16. der Bezirk des Finanzamts Köln-Nord mit Sitz in Kölnvon der Stadt Köln den Stadtbezirk Chorweiler ohne die Stadtteile Esch/Auweiler und Pesch, den Stadtbezirk Ehrenfeld ohne die Stadtteile Bocklemünd/Mengenich und Vogelsang und den Stadtbezirk Nippes, 17. der Bezirk des Finanzamts Köln-Ost mit Sitz in Kölnvon der Stadt Köln den Stadtbezirk Kalk ohne die Stadtteile Brück, Neubrück, Ostheim und Rath/Heumar und den Stadtbezirk Mülheim, 18. der Bezirk des Finanzamts Köln-Porz mit Sitz in Kölnvon der Stadt Köln den Stadtbezirk Porz und die Stadtteile Brück, Neubrück, Ostheim und Rath/Heumar, 19. der Bezirk des Finanzamts Köln-Süd mit Sitz in Kölnvon der Stadt Köln den Stadtbezirk Rodenkirchen und die Stadtteile Klettenberg und Sülz, 20. der Bezirk des Finanzamts Köln-West mit Sitz in Kölnvon der Stadt Köln den Stadtbezirk Lindenthal ohne die Stadtteile Klettenberg und Sülz und die Stadtteile Bocklemünd/Mengenich, Esch/Auweiler, Pesch und Vogelsang, 21. der Bezirk des Finanzamts Leverkusen mit Sitz in Leverkusendie Stadt Leverkusen und vom Rheinisch-Bergischen Kreis die Städte Burscheid, Leichlingen und Wermelskirchen, 22. der Bezirk des Finanzamts Sankt Augustin mit Sitz in Sankt Augustinvom Rhein-Sieg-Kreis die Städte Bad Honnef, Bornheim, Königswinter, Meckenheim, Rheinbach, Sankt Augustin und die Gemeinden Alfter, Swisttal und Wachtberg, 23. der Bezirk des Finanzamts Schleiden mit Sitz in Schleidenvom Kreis Euskirchen die Städte Mechernich und Schleiden und die Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall und Nettersheim, 24. der Bezirk des Finanzamts Siegburg mit Sitz in Siegburgvom Rhein-Sieg-Kreis die Städte Hennef (Sieg), Siegburg, Niederkassel, Lohmar und Troisdorf und die Gemeinden Eitorf, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth und Windeck und 25. der Bezirk des Finanzamts Wipperfürth mit Sitz in Wipperfürthvom Oberbergischen Kreis die Städte Hückeswagen, Radevormwald und Wipperfürth und die Gemeinde Lindlar. (3) Im Oberfinanzbezirk Münster der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen umfassen 1. der Bezirk des Finanzamt Ahaus mit Sitz in Ahausvom Kreis Borken die Städte Ahaus, Gescher, Gronau, Stadtlohn und Vreden und die Gemeinden Heek, Legden, Schöppingen und Südlohn, 2. der Bezirk des Finanzamts Altena mit Sitz in Altenavom Märkischen Kreis die Städte Altena, Neuenrade, Plettenberg und Werdohl und die Gemeinden Herscheid und Nachrodt-Wiblingwerde, 3. der Bezirk des Finanzamts Arnsberg mit Sitz in Arnsbergvom Hochsauerlandkreis die Städte Arnsberg und Sundern (Sauerl.), 4. der Bezirk des Finanzamts Beckum mit Sitz in Beckumvom Kreis Warendorf die Städte Ahlen, Beckum, Drensteinfurt, Oelde und Sendenhorst und die Gemeinde Wadersloh, 5. der Bezirk des Finanzamts Bielefeld-Außenstadt mit Sitz in Bielefeldvon der Stadt Bielefeld das Gebiet der durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Bielefeld vom 24. Oktober 1972 (GV. NRW. S. 284) eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteile, 6. der Bezirk des Finanzamts Bielefeld-Innenstadt mit Sitz in Bielefeldvon der Stadt Bielefeld das Gebiet vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Bielefeld vom 24. Oktober 1972 (GV. NRW. S. 284), 7. der Bezirk des Finanzamts Bochum-Mitte mit Sitz in Bochumvon der Stadt Bochum die Stadtbezirke Mitte, Nord und Ost, 8. der Bezirk des Finanzamt Bochum-Süd mit Sitz in Bochumvon der Stadt Bochum die Stadtbezirke Süd, Süd-West und Wattenscheid, 9. der Bezirk des Finanzamts Borken mit Sitz in Borkenvom Kreis Borken die Städte Bocholt, Borken, Isselburg, Rhede und Velen und die Gemeinden Heiden, Raesfeld und Reken, 10. der Bezirk des Finanzamts Bottrop mit Sitz in Bottropdie Stadt Bottrop, 11. der Bezirk des Finanzamts Brilon mit Sitz in Brilonvom Hochsauerlandkreis die Städte Brilon, Hallenberg, Marsberg, Medebach, Olsberg und Winterberg, 12. der Bezirk des Finanzamts Bünde mit Sitz in Bündevom Kreis Herford die Städte Bünde und Löhne und die Gemeinden Kirchlengern und Rödinghausen, 13. der Bezirk des Finanzamts Coesfeld mit Sitz in Coesfeldvom Kreis Coesfeld die Städte Billerbeck, Coesfeld und Dülmen und die Gemeinden Havixbeck, Nottuln und Rosendahl, 14. der Bezirk des Finanzamts Detmold mit Sitz in Detmoldvom Kreis Lippe die Städte Bad Salzuflen, Blomberg, Detmold, Horn-Bad Meinberg, Lage, Lügde, Oerlinghausen und Schieder-Schwalenberg und die Gemeinden Augustdorf, Leopoldshöhe und Schlangen, 15. der Bezirk des Finanzamts Dortmund-Hörde mit Sitz in Dortmundvon der Stadt Dortmund die Stadtbezirke Aplerbeck ohne den Bezirk Schüren, Hörde und Hombruch, 16. der Bezirk des Finanzamts Dortmund-Ost mit Sitz in Dortmundvon der Stadt Dortmund vom Stadtbezirk Aplerbeck den Bezirk Schüren und die Stadtbezirke Eving, Innenstadt-Nord, Innenstadt-Ost und Scharnhorst, 17. der Bezirk des Finanzamts Dortmund-Unna mit Sitz in Dortmundvon der Stadt Dortmund den Stadtbezirk Brackel und vom Kreis Unna die Städte Fröndenberg/Ruhr, Lünen, Schwerte und Unna und die Gemeinde Holzwickede, 18. der Bezirk des Finanzamts Dortmund-West mit Sitz in Dortmundvon der Stadt Dortmund die Stadtbezirke Huckarde, Innenstadt-West, Lütgendortmund und Mengede, 19. der Bezirks des Finanzamts Gelsenkirchen mit Sitz in Gelsenkirchendie Stadt Gelsenkirchen, 20. der Bezirk des Finanzamts Gütersloh mit Sitz in Güterslohvom Kreis Gütersloh die Städte Borgholzhausen, Gütersloh, Halle, Harsewinkel, Versmold und Werther und die Gemeinde Steinhagen, 21. der Bezirk des Finanzamts Hagen mit Sitz in Hagendie Stadt Hagen, 22. der Bezirk des Finanzamts Hamm mit Sitz in Hammdie Stadt Hamm und vom Kreis Unna die Städte Bergkamen und Kamen und die Gemeinde Bönen, 23. der Bezirk des Finanzamts Hattingen mit Sitz in Hattingenvom Ennepe-Ruhr-Kreis die Städte Hattingen und Sprockhövel, 24. der Bezirk des Finanzamts Herford mit Sitz in Herfordvom Kreis Herford die Städte Enger, Herford, Spenge und Vlotho und die Gemeinde Hiddenhausen, 25. der Bezirk des Finanzamts Herne mit Sitz in Hernedie Stadt Herne, 26. der Bezirk des Finanzamts Höxter mit Sitz in Höxtervom Kreis Höxter die Städte Bad Driburg, Beverungen, Brakel, Höxter, Marienmünster, Nieheim und Steinheim, 27. der Bezirk des Finanzamts Ibbenbüren mit Sitz in Ibbenbürenvom Kreis Steinfurt die Städte Greven, Hörstel, Ibbenbüren, Lengerich und Tecklenburg und die Gemeinden Hopsten, Ladbergen, Lienen, Lotte, Mettingen, Recke, Saerbeck und Westerkappeln, 28. der Bezirk des Finanzamts Iserlohn mit Sitz in Iserlohnvom Märkischen Kreis die Städte Balve, Hemer, Iserlohn und Menden (Sauerl.), 29. der Bezirk des Finanzamts Lemgo mit Sitz in Lemgovom Kreis Lippe die Städte Lemgo und Barntrup und die Gemeinden Dörentrup, Extertal und Kalletal, 30. der Bezirk des Finanzamts Lippstadt mit Sitz in Lippstadtvom Kreis Soest die Städte Erwitte, Geseke, Lippstadt, Rüthen und Warstein und die Gemeinde Anröchte, 31. der Bezirk des Finanzamts Lübbecke mit Sitz in Lübbeckevom Kreis Minden-Lübbecke die Städte Espelkamp, Lübbecke, Preußisch Oldendorf und Rahden und die Gemeinden Hüllhorst und Stemwede, 32. der Bezirk des Finanzamts Lüdenscheid mit Sitz in Lüdenscheidvom Märkischen Kreis die Städte Halver, Kierspe, Lüdenscheid und Meinerzhagen und die Gemeinde Schalksmühle, 33. der Bezirk des Finanzamts Lüdinghausen mit Sitz in Lüdinghausenvom Kreis Coesfeld die Städte Lüdinghausen und Olfen und die Gemeinden Ascheberg, Nordkirchen und Senden und vom Kreis Unna die Städte Selm und Werne, 34. der Bezirk des Finanzamts Marl mit Sitz in Marlvom Kreis Recklinghausen die Städte Dorsten, Gladbeck, Haltern am See, Herten und Marl, 35. der Bezirk des Finanzamts Meschede mit Sitz in Meschedevom Hochsauerlandkreis die Städte Meschede und Schmallenberg und die Gemeinden Bestwig und Eslohe (Sauerland), 36. der Bezirk des Finanzamts Minden mit Sitz in Mindenvom Kreis Minden-Lübbecke die Städte Bad Oeynhausen, Minden, Petershagen und Porta Westfalica und die Gemeinde Hille, 37. der Bezirk des Finanzamts Münster-Außenstadt mit Sitz in Münstervon der Stadt Münster die Stadtbezirke Hiltrup, Ost, Süd-Ost und West, 38. der Bezirk des Finanzamts Münster-Innenstadt mit Sitz in Münstervon der Stadt Münster die Stadtbezirke Mitte und Nord, 39. der Bezirk des Finanzamts Olpe mit Sitz in Olpeden Kreis Olpe, 40. der Bezirk des Finanzamts Paderborn mit Sitz in Paderbornden Kreis Paderborn, 41. der Bezirk des Finanzamts Recklinghausen mit Sitz in Recklinghausenvom Kreis Recklinghausen die Städte Castrop-Rauxel, Datteln, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen und Waltrop, 42. der Bezirk des Finanzamts Schwelm mit Sitz in Schwelmvom Ennepe-Ruhr-Kreis die Städte Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg und Schwelm, 43. der Bezirk des Finanzamts Siegen mit Sitz in Siegenden Kreis Siegen-Wittgenstein, 44. der Bezirk des Finanzamts Soest mit Sitz in Soestvom Kreis Soest die Städte Soest und Werl und die Gemeinden Bad Sassendorf, Ense, Lippetal, Möhnesee, Welver und Wickede (Ruhr), 45. der Bezirk des Finanzamts Steinfurt mit Sitz in Steinfurtvom Kreis Steinfurt die Städte Emsdetten, Horstmar, Ochtrup, Rheine und Steinfurt und die Gemeinden Altenberge, Laer, Metelen, Neuenkirchen, Nordwalde und Wettringen, 46. der Bezirk des Finanzamt Warburg mit Sitz in Warburgvom Kreis Höxter die Städte Borgentreich, Warburg und Willebadessen, 47. der Bezirk des Finanzamts Warendorf mit Sitz in Warendorfvom Kreis Warendorf die Städte Ennigerloh, Sassenberg, Telgte und Warendorf und die Gemeinden Beelen, Everswinkel und Ostbevern, 48. der Bezirk des Finanzamts Wiedenbrück mit Sitz in Rheda-Wiedenbrückvom Kreis Gütersloh die Städte Rheda-Wiedenbrück und Rietberg, Schloss Holte-Stukenbrock und Verl und die Gemeinden Herzebrock-Clarholz, Langenberg, und 49. der Bezirk des Finanzamts Witten mit Sitz in Wittenvom Ennepe-Ruhr-Kreis die Städte Herdecke, Wetter (Ruhr) und Witten.

### § 2a — Besteuerung des Landes Nordrhein-Westfalen

Für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art des Landes Nordrhein-Westfalen ist abweichend von § 2 das Finanzamt Borken zuständig. Davon ausgenommen ist die Besteuerung des Finanzamts Borken, für die das Finanzamt Lüdinghausen als örtlich zuständige Finanzbehörde bestimmt wird.

### § 2b — Besteuerung der im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Bundesbehörden

Für die Umsatzbesteuerung sowie für die Besteuerung der ertragsteuerlichen Betriebe gewerblicher Art der im Land Nordrhein-Westfalen ansässigen Bundesbehörden ist abweichend von § 2 das Finanzamt Borken zuständig.

### § 3 — Besteuerung von Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften mitEinkünften ausLand- und Forstwirtschaft oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit

(1) Für die Besteuerung der Steuerfälle mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 folgende Finanzämter als Schwerpunktfinanzämter zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf a) das Finanzamt Mönchengladbach zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Kempen, Viersen, Krefeld, b) das Finanzamt Velbert zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Mülheim a.d. Ruhr, Essen-NordOst, Essen-Süd, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Mettmann, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld, Solingen, Remscheid, Hilden und c) das Finanzamt Wesel zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Kamp-Lintfort, Dinslaken; 2. im Oberfinanzbezirk Köln a) das Finanzamt Bergisch-Gladbach zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Leverkusen, Wipperfürth, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Porz, Köln-Ost, Köln-Süd, Köln-West, b) das Finanzamt Erkelenz zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Bergheim, Grevenbroich, Neuss, c) das Finanzamt Geilenkirchen zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, d) das Finanzamt Jülich zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Brühl, Düren, e) das Finanzamt Sankt Augustin zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Siegburg und f) das Finanzamt Schleiden zusätzlichfür die Bezirke des Finanzamtes Euskirchen; 3. im Oberfinanzbezirk Münster a) das Finanzamt Borken zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Bottrop, Gelsenkirchen, Herne, Marl, Recklinghausen, b) das Finanzamt Brilon zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Arnsberg und Meschede, c) das Finanzamt Detmold zusätzlichfür den Bezirk des Finanzamts Lemgo, d) das Finanzamt Gütersloh zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Herford, e) das Finanzamt Iserlohn zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Altena, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-West, Hagen, Hattingen, Lüdenscheid, Schwelm, Witten, f) das Finanzamt Soest zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Dortmund-Unna, Hamm, Lippstadt und g) das Finanzamt Warendorf zusätzlichfür die Bezirke der Finanzämter Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt. (2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst die Verwaltung der Besteuerung von beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtigen Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie mit gewerblichen Einkünften aus einer land-und forstwirtschaftlichen Tätigkeit.Darunter fallen im Einzelnen: 1. grundsätzlich alle Betriebe / Steuerpflichtige mit Gewerbekennzahlen aus dem Wirtschaftsabschnitt Land- und Forstwirtschaft, Fischerei (Gewerbekennzahlen 01110.0 bis 03220.2).Dies gilt auch dann, wenn a) weitere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten oder andere gewerbliche Einkünfte erzielt werden (sogenannte Mischfälle), b) in den Fällen der Ehegattenbesteuerung (Zusammenveranlagung und getrennte Veranlagung) lediglich ein Ehegatte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, c) keine Einkünfte erzielt werden, aber über land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen verfügt wird oder d) Einkünfte aus verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erzielt werden, die noch nicht aufgegeben wurden; 2. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) in der jeweils geltenden Fassung; 3. die Komplementär-GmbH einer in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Personengesellschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und/oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach §§ 180 bis 183 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, gesondert festgestellt, umfasst die Zuständigkeit nach Absatz 1 lediglich die Feststellung der Einkünfte. Für die Verwaltung der Besteuerung im Übrigen gilt § 2. (3) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst nicht die Steuerfälle mit den folgenden Tätigkeiten des Wirtschaftsabschnitts Land- und Forstwirtschaft: 1. Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau (Gewerbekennzahl 01610.0 Andere Leistungsbetriebe) 2. Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für die Tierhaltung (Gewerbekennzahl 01620.0 Andere Leistungsbetriebe) 3. Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten (Gewerbekennzahl 01700.0 Andere Leistungsbetriebe) 4. Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag (Gewerbekennzahl 02400.0 Fertigungsbetriebe) 5. Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag –gewerblich – (Gewerbekennzahl 02400.2 Fertigungsbetriebe) 6. Meeresfischerei (Gewerbekennzahl 03110.0 Fertigungsbetriebe) 7. Meeresaquakultur (Gewerbekennzahl 03210.0 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und 8. Meeresaquakultur – gewerblich – (Gewerbekennzahl 03210.2 Fertigungsbetriebe). Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst nicht die Steuerfälle, die zu einem Konzern im Sinne von §§ 13 Absatz 1 oder 18 Satz 1 Nummer 1 der Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2011 (BStBl. I S. 710) geändert worden ist, gehören und deren land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit nicht den Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbundes darstellt.

### § 4 — Erbschaft- und Schenkungsteuer

Für die Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf a) das Finanzamt Duisburg-Westzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Essen-NordOst, Essen-Süd, Kamp-Lintfort, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Wesel, b) das Finanzamt Krefeldzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Mönchengladbach, Neuss, Viersen und c) das Finanzamt Velbertzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Hilden, Remscheid, Solingen, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld; 2. im Oberfinanzbezirk Köln a) das Finanzamt Aachen-Stadtzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Kreis, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Düren, Erkelenz, Euskirchen, Geilenkirchen, Jülich, Sankt Augustin, Schleiden und b) das Finanzamt Köln-Westzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Leverkusen, Siegburg, Wipperfürth; 3. im Oberfinanzbezirk Münster a) das Finanzamt Arnsbergzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Altena, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen, Soest, b) das Finanzamt Bochum-Südzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen, Hamm, Hattingen, Herne, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Witten, c) das Finanzamt Detmoldzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Gütersloh (hinsichtlich der Stadt Harsewinkel bleibt das Finanzamt Münster-Innenstadt zuständig für Erbfälle mit Todestag bis zum 31. August 2002 und Schenkungen mit Steuerentstehungszeitpunkt bis zum 31. August 2002), Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück und d) das Finanzamt Münster-Innenstadtzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Gütersloh (nur hinsichtlich der Stadt Harsewinkel für Erbfälle mit Todestag bis zum 31. August 2002 und Schenkungen mit Steuerentstehungszeitpunkt bis zum 31. August 2002), Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Außenstadt, Steinfurt, Warendorf.

### § 5 — Grunderwerbsteuer

Für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf a) das Finanzamt Düsseldorf-Südzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, b) das Finanzamt Oberhausen-Südzusätzlich für den Bezirke des Finanzamts Oberhausen-Nord 2. im Oberfinanzbezirk Köln das Finanzamt Köln-Altstadtzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West; 3. im Oberfinanzbezirk Münster a) das Finanzamt Bochum-Mitte für den Bezirk des Finanzamts Bochum-Mitte für alle Vorgänge der Grunderwerbsteuer mit einem Posteingangsdatum ab dem 1. Januar 2010, b) das Finanzamt Bochum-Süd für den Bezirk des Finanzamts Bochum-Süd, für den Bezirk des Finanzamts Bochum-Mitte für alle Vorgänge der Grunderwerbsteuer mit einem Posteingangsdatum bis zum 31. Dezember 2009, c) das Finanzamt Dortmund-Ostzusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Dortmund-Hörde, Dortmund-West und den Bezirk des Finanzamts Dortmund-Unna, soweit dieser den Stadtbezirk Brackel der Stadt Dortmund umfasst.

### § 6 — Liquiditätsprüfung

Für die Durchführung von Liquiditätsprüfungen sind abweichend von der Bezirksgliederung nach § 2 folgende Pool-Finanzämter zuständig: 1. das Finanzamt Aachen-Kreis zusätzlich für die Bezirke der FinanzämterAachen-Stadt, Grevenbroich, Bergheim, Düren, Erkelenz, Geilenkirchen, Schleiden und Jülich, 2. das Finanzamt Viersen zusätzlich für die Bezirke der FinanzämterDinslaken, Geldern, Kempen, Kleve, Krefeld, Kamp-Lintfort, Mönchengladbach, Neuss und Wesel, 3. das Finanzamt Steinfurt zusätzlich für die Bezirke der FinanzämterAhaus, Borken, Coesfeld, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt und Warendorf, 4. das Finanzamt Detmold zusätzlich für die Bezirke der FinanzämterBielefeld-Innenstadt, Bünde, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück, Bielefeld-Außenstadt und Gütersloh, 5. das Finanzamt Arnsberg zusätzlich für die Bezirke der FinanzämterAltena, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Meschede, Beckum, Hamm und Soest, 6. das Finanzamt Dortmund-West zusätzlich für die Bezirke der FinanzämterBochum-Mitte, Dortmund-Hörde, Dortmund-Unna, Dortmund-Ost, Gelsenkirchen, Herne, Witten, Bochum-Süd, Recklinghausen und Marl, 7. das Finanzamt Oberhausen-Süd zusätzlich für die Bezirke der FinanzämterDuisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Essen-Süd, Essen-NordOst, Mülheim an der Ruhr, Velbert, Oberhausen-Nord, Bottrop und Hattingen, 8. das Finanzamt Düsseldorf-Mitte zusätzlich für die Bezirke der FinanzämterDüsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Remscheid, Solingen, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld, Hilden, Düsseldorf-Mettmann und Schwelm, 9. das Finanzamt Bergisch Gladbach zusätzlich für die Bezirke der FinanzämterGummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Porz, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Süd, Köln-West, Wipperfürth und Leverkusen, 10. das Finanzamt Siegburg zusätzlich für die Bezirke der FinanzämterBonn-Innenstadt, Bonn-Außenstadt, Euskirchen, Sankt Augustin, Brühl, Siegen und Olpe.

### § 7 — Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren

(1) Für Kassenaufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Düsseldorf-Süd für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. (2) Abweichend von Absatz 1 vereinnahmt die Geschäftsstelle des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden LBF NRW, die Geldbeträge nach § 398a der Abgabenordnung.

### § 8 — Investmentvermögen

Für die Besteuerung von und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei 1. Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2726) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, 2. Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676) in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, 3. inländischen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1f des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676,2724), in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, 4. Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), in der jeweils geltenden Fassung, 5. Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Körperschaftsteuergesetz, dem Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils geltenden Fassung, dem Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung, dem Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl. I S. 2467) in der jeweils geltenden Fassung, dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentsteuergesetz sowie die diesbezügliche Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig a) im Oberfinanzbezirk Düsseldorf das Finanzamt Düsseldorf-Mitte für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf, b) im Oberfinanzbezirk Köln und Münster das Finanzamt Köln-Mittefür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln und Münster.

### § 9 — REIT-Gesetz - Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mitbörsennotierten Anteilen

Für die Verwaltung der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlages, der Umsatzsteuer der Vor-REIT im Sinne des § 2 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der jeweils geltenden Fassung, für die Verwaltung der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlages, der Umsatzsteuer der REIT-Aktiengesellschaften nach dem REIT-Gesetz und Durchführung der §§ 16 bis 18, 20 und 21 des REIT-Gesetzes sowie die Festsetzung und Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages gegenüber Vor-REIT und REIT-Aktiengesellschaften ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Köln-Mitte für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.

### § 10 — Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen undWerkvertragsarbeitnehmer

Für die Besteuerung der im Ausland ansässigen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich der Verwaltung der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer, soweit die Besteuerung nicht nach § 20a der Abgabenordnung oder der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung einem anderen Finanzamt übertragen wurde sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf das Finanzamt Klevefür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf, 2. im Oberfinanzbezirk Köln das Finanzamt Bonn-Innenstadtfür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln, 3. im Oberfinanzbezirk Münster das Finanzamt Dortmund-Unnafür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.

### § 11 — Besteuerung bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

Für die Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt für alle Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig, soweit es sich nicht um Fälle des § 10 handelt.

### § 12 — Durchführung der §§ 2, 5, 7 bis 15 und 18 des Außensteuergesetzes

Für die Durchführung der §§ 2, 5, 7 bis 15 und § 18 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) in der jeweils geltenden Fassung ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Dortmund-Unna zuständig.

### § 13 — Umsatzbesteuerung

(1) Für die Umsatzbesteuerung der Unternehmer, die nicht im Erhebungsgebiet ansässig sind und im Erhebungsgebiet auf dem Rhein oder dessen Nebenflüssen Personenschifffahrt betreiben oder Hotelschiffe einsetzen, ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Köln-Ost für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. (2) Für die Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe neuer Fahrzeuge durch ausländische ständige diplomatische Missionen, berufskonsularische Vertretungen sowie durch ihre ausländischen Mitglieder ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Bonn-Außenstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.

### § 14 — Erstattung der Zulagen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Berlinförderungsgesetz (Anträge der Agenturen für Arbeit)

Für die Bearbeitung der Anträge der Agenturen für Arbeit auf Erstattung der Zulagen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173) in der jeweils geltenden Fassung, ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.

### § 15 — Rennwett- und Lotteriesteuer

Für die Verwaltung der Rennwett- und Lotteriesteuer ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Köln-Altstadt zuständig für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen.

### § 16 — Hypothekengewinnabgabe

Für die Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf das Finanzamt Düsseldorf-Altstadtfür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf; 2. im Oberfinanzbezirk Köln das Finanzamt Köln-Altstadtfür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln; 3. im Oberfinanzbezirk Münster das Finanzamt Dortmund-Ostfür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.

### § 17 — Kreditgewinnabgabe, Vermögensabgabe

Für die Verwaltung der Kreditgewinnabgabe und der Vermögensabgabe sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf das Finanzamt Düsseldorf-Altstadt für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf; 2. im Oberfinanzbezirk Köln das Finanzamt Köln-Ostfür die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln; 3. im Oberfinanzbezirk Münster das Finanzamt Dortmund-Ost für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster.

### § 18 — Spielbankabgabe, Online-Casinospielsteuer, Gewinnabgabe

Für die Verwaltung der Spielbankabgabe ist das Finanzamt Aachen-Stadt hinsichtlich der Spielbank Aachen, das Finanzamt Dortmund-Hörde hinsichtlich der Spielbank Hohensyburg, das Finanzamt Duisburg-Süd hinsichtlich der Spielbank Duisburg, das Finanzamt Hilden hinsichtlich der Spielbank Monheim und das Finanzamt Minden hinsichtlich der Spielbank Bad Oeynhausen zuständig. Für die Verwaltung der Online-Casinospielsteuer sämtlicher für Nordrhein-Westfalen erteilten Konzessionen ist zentral das Finanzamt Duisburg-Süd zuständig. Für die Verwaltung der Gewinnabgabe sämtlicher in Nordrhein-Westfalen gelegener Spielbanken ist zentral das Finanzamt Duisburg-Süd zuständig.

### § 19 — Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer bei bestimmten Arbeitgebern

(1) Für die Anordnung und Durchführung von Lohnsteuer-Außenprüfungen, einschließlich der Prüfung des Steuerabzugs nach § 50a Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) in der jeweils geltenden Fassung bis einschließlich 2008, ab 2009 § 50a Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) in der jeweils geltenden Fassung, des Steuerabzugs von Aufsichtsratsvergütungen nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes bis einschließlich 2008, ab 2009 § 50a Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes, der Umsatzsteuer für Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer, des Vorsteuerabzugs aus Leistungen in Zusammenhang mit Zuwendungen an Arbeitnehmer und Reisekosten der Arbeitnehmer sowie der Umsatzsteuer für Sachzuwendungen, für die § 37b Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes gewählt wurde, bei bestimmten Arbeitgebern sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 die Zentralen Außenprüfungsstellen 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf: a) des Finanzamtes Düsseldorf-Altstadt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, b) des Finanzamtes Essen-NordOst zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, c) des Finanzamtes Mönchengladbach zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Kamp-Lintfort, Neuss, Viersen, Wesel, d) des Finanzamtes Solingen zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld, 2. im Oberfinanzbezirk Köln: a) des Finanzamtes Aachen-Stadt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Düren, Erkelenz, Euskirchen, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden, b) des Finanzamtes Bonn-Innenstadt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Gummersbach, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth, c) des Finanzamtes Köln-Süd zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-West, 3. im Oberfinanzbezirk Münster: a) des Finanzamtes Bielefeld-Außenstadt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück, b) des Finanzamtes Dortmund-Ost zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen, Hamm, Hattingen, Herne, Lippstadt, Lüdinghausen, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Soest, Witten, c) des Finanzamtes Hagen zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Altena, Arnsberg, Brilon, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen, d) des Finanzamtes Münster-Innenstadt zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter: Ahaus, Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren, Münster-Außenstadt, Steinfurt, Warendorf zuständig. (2) Die zentralen Außenprüfungsstellen Lohnsteuer sind zuständig bei: 1. Betriebsstätten im Sinne des § 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes von Großbetrieben, die bei der Einteilung der Betriebe in Größenklassen der Unterteilung „G“ zugeordnet wurden und die im Rahmen der Einordnung der Betriebe in Größenklassen folgende Betragsgrenzen erreicht oder überschritten haben und für die ein Finanzamt in Nordrhein-Westfalen ertragsteuerlich zuständig ist: a) bei Handels-, Fertigungs- und anderen Leistungsbetrieben sowie freien Berufen mit Umsatzerlösen größer oder gleich 45 Millionen Euro, b) bei Kreditinstituten mit einem Aktivvermögen größer oder gleich 1,1 Milliarden Euro oder c) bei Versicherungsunternehmen, Pensions- und Unterstützungskassen mit Jahresprämieneinnahmen größer oder gleich 110 Millionen Euro; 2. Betriebsstätten von Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Nummer 1 einschließlich der Anhangbetriebe, für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen nach den §§ 21 und 23 (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige zentrale Außenprüfung Lohnsteuer liegt; 3. Betriebsstätten, die nicht unter Nummer 1 oder Nummer 2 fallen und soweit nicht eine andere zentrale Außenprüfung Lohnsteuer aus demselben Oberfinanzbezirk bereits nach Nummer 1 oder Nummer 2 zuständig ist, soweit diese zu einem Großbetrieb im Sinne von Nummer 1 oder zu einem Konzern mit mindestens einem Großbetrieb im Sinne von Nummer 1 gehören und für deren Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) ein anderes als die vorgenannten Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung nach den §§ 21 bis 23 zuständig ist; 4. Betriebsstätten mit einer durchschnittlichen monatlichen Lohnsteuer von mindestens 100 000 Euro, die nicht unter die Nummern 1 bis 3 fallen. Die durchschnittliche monatliche Lohnsteuer (einschließlich pauschaler Lohnsteuer) wird aus der Summe der einzubehaltenden und der pauschalen Lohnsteuer der Lohnsteueranmeldungen des Kalenderjahres, das dem Einordnungsstichtag gemäß § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 vorangeht, ermittelt und gilt bis zur nächsten Einteilung in Größenklassen fort. Für Betriebsstätten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt die zentrale Lohnsteueraußenprüfung als zuständig, in deren Bezirk oder in deren zusätzlichem Bezirk nach Absatz 1 die zu prüfende Betriebsstätte belegen ist.

### § 19a — Landesweite Servicehotline

Die in § 2 bezeichneten Finanzämter sind jeweils für alle Bezirke des Landes Nordrhein-Westfalen für die Aufnahme von Anliegen und für die Erteilung von Auskünften aus den Bereichen der Veranlagung, der Erhebung und der Neuaufnahme innerhalb der landesweiten Servicehotline zuständig. Teil 2„Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung“

### § 20 — Zuständigkeit der Prüfungsfinanzämter

Die in den §§ 21 und 22 bezeichneten Prüfungsfinanzämter sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 in den Bezirken der ihnen zugewiesenen Finanzämter für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) zuständig, soweit in den §§ 23 und 23a nichts anderes bestimmt ist. Soweit in den §§ 21 bis 23a Größenklassen aller Art, zum Beispiel Großbetriebe, Mittelbetriebe, oder Betriebe der sonstigen Fallarten, aufgeführt werden, sind die einheitlichen Abgrenzungsmerkmale des jeweils aktuell geltenden Prüfungsturnus maßgeblich, die mit entsprechenden Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekannt gegeben werden.

### § 21 — Bezeichnung, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Prüfungsfinanzämter in den Oberfinanzbezirken Düsseldorf und Köln

Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne, zu denen mindestens ein Mittelbetrieb, ausgenommen Mittelbetrieb der sonstigen Fallart, innerhalb eines Oberfinanzbezirks gehört, bei Großbetrieben, bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind und bei Betrieben, die der sonstigen Fallart „Verlustgesellschaften“ zuzuordnen sind, sind zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land mit Sitz in Solingen für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld, b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I mit Sitz in Düsseldorf für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt und Düsseldorf-Nord, c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II mit Sitz in Düsseldorf für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mitte und Düsseldorf-Süd, d) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen mit Sitz in Essen für die Bezirke der Finanzämter Essen-NordOst, Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, e) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld mit Sitz in Krefeld für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Kleve, Krefeld, Kamp-Lintfort, Wesel und f) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbachmit Sitz in Mönchengladbach für die Bezirke der Finanzämter Grevenbroich, Kempen, Mönchengladbach, Neuss, Viersen; 2. im Oberfinanzbezirk Köln a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen mit Sitz in Aachen für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Erkelenz, Euskirchen, Düren, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn mit Sitz in Bonn für die Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Gummersbach, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth und c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln mit Sitz in Köln für die Bezirke der Finanzämter Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West.

### § 22 — Bezeichnung, Sitz und Zuständigkeitsbereich der Prüfungsfinanzämter imOberfinanzbezirk Münster

Für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) 1. bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne, zu denen mindestens ein Mittelbetrieb, ausgenommen Mittelbetrieb der sonstigen Fallart, innerhalb eines Oberfinanzbezirks gehört, 2. bei Großbetrieben, 3. bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind, 4. bei Betrieben, die der sonstigen Fallart „Verlustgesellschaften“ zuzuordnen sind, 5. bei Betrieben aller Größenklassen a) gewerblicher Art im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, b) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder, soweit erst später gegründet, im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung ausüben, soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen, 6. bei geschlossenen Fonds, insbesondere Betriebe, die der sonstigen Fallart „Beteiligungsgesellschaften“ zuzuordnen sind, Immobilienfonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, ab der Gründung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Einordnungsstichtag, der auf die Aufnahme des Vertriebs der Anteile folgt, sind zuständig: a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld mit Sitz in Bielefeld für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Gütersloh, Herford, Wiedenbrück, b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold mit Sitz in Detmold für die Bezirke der Finanzämter Detmold, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund mit Sitz in Dortmund für die Bezirke der Finanzämter Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Hamm, Lippstadt, Lüdinghausen, Soest, d) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen mit Sitz in Hagen für die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen, e) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne mit Sitz in Herne für die Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Gelsenkirchen, Hattingen, Herne, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Witten und f) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster mit Sitz in Münster für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf.

### § 23 — Sonderzuständigkeiten

Abweichend von den §§ 21 und 22 sind für die Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) zuständig: 1. im Oberfinanzbezirk Düsseldorf a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land bei Betrieben aller Größenklassen aa) gewerblicher Art im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder, soweit erst später gegründet, im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben, soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen, mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“, Sonderzuständigkeiten bestehen, für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Essen-NordOst, Essen-Süd, Hilden, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld; b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Mittelbetrieb innerhalb des Oberfinanzbezirks Düsseldorf gehört, der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“, soweit nicht die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld oder Bergisches Land zuständig sind, bb) bei Großbetrieben der unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabteilungen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, cc) bei Betrieben aller Größenklassen aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser, bbb) der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig ist, für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf, c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II aa) bei Betrieben aller Größenklassen aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“, bbb) der unter Dreifachbuchstabe aaa aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, bb) bei geschlossenen Fonds, insbesondere Betriebe, die der sonstigen Fallart „Beteiligungsgesellschaften“ zuzuordnen sind, Immobilienfonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, ab der Gründung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Einordnungsstichtag, der auf die Aufnahme des Vertriebs der Anteile folgt, für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf, d) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Mittelbetrieb innerhalb des Oberfinanzbezirks Düsseldorf gehört, der Wirtschaftsabteilung „Kohlenbergbau“ und der Wirtschafsunterklasse „Torfgewinnung“ sowie der Wirtschaftsabteilung „Metallerzeugung und -bearbeitung“ ohne die Wirtschaftsunterklasse „Aufbereitung von Kernbrennstoffen“, bb) bei Großbetrieben der unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabteilungen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf, e) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig ist für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Kleve, Krefeld, Kamp-Lintfort, Wesel, cc) bei Betrieben aller Größenklassen, aaa) gewerblicher Art im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 und des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bbb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder - soweit erst später gegründet -im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben, soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen, mit Ausnahme der Wirtschaftsabteilungen „Energieversorgung“ und „Wasserversorgung“, Sonderzuständigkeiten bestehen für die Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Kamp-Lintfort, Neuss, Viersen, Wesel und f) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbach aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören, soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II zuständig ist, für die Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Essen-NordOst, Essen-Süd, Grevenbroich, Hilden, Kempen, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Neuss, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen, Velbert, Viersen, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld; 2. im Oberfinanzbezirk Köln a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören, soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist, für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Erkelenz, Euskirchen, Düren, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden, cc) bei Betrieben aller Größenklassen aaa) gewerblicher Art im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 und des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bbb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Stichtag der letzten Einteilung der Betriebe in Größenklassen oder, soweit erst später gegründet, im Zeitpunkt ihrer Gründung unmittelbar mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Absatz 1 oder 2 des Aktiengesetzes ausüben, soweit nicht für bestimmte, in dieser Verordnung im Einzelnen aufgeführte Wirtschaftsabteilungen Sonderzuständigkeiten bestehen, dd) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln, zu denen mindestens ein Mittelbetrieb innerhalb des Oberfinanzbezirks Köln gehört, der Wirtschaftsabteilung „Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau“ ohne die Wirtschaftsunterklasse „Torfgewinnung“, der Wirtschaftsgruppen „Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips“ und „Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips“ sowie der Wirtschaftsunterklasse „Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik“, ee) bei Großbetrieben der unter Doppelbuchstabe dd aufgeführten Wirtschaftsabteilung, Wirtschaftsgruppen und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören, für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln; b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn aa) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, bb) bei Betrieben aller Größenklassen des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören, soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist, für die Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth, cc) bei Betrieben aller Größenklassen aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser, bbb) der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören, soweit nicht nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln zuständig ist für alle Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln und c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln aa) bei Betrieben aller Größenklassen aaa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“ und der Wirtschaftsunterklassen „Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen“, „Tonstudios und Herstellung von Hörfunkbeiträgen“ sowie der Wirtschaftsabteilung „Rundfunkveranstalter“, bbb) der unter Dreifachbuchstabe aaa aufgeführten Wirtschaftsabteilung und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören, bb) bei geschlossenen Fonds, insbesondere Betriebe, die der sonstigen Fallart „Beteiligungsgesellschaften“ zuzuordnen sind, Immobilienfonds, Schiffs-, Lebensversicherungs-, Leasing-, Portfolio-, Energie- und Medienfonds, ab der Gründung bis zum Ablauf von sechs Jahren nach dem Einordnungsstichtag, der auf die Aufnahme des Vertriebs der Anteile folgt, für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln; 3. im Oberfinanzbezirk Münster a) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“ bb) der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Coesfeld, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Ibbenbüren, Lemgo, Lübbecke, Minden, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Paderborn, Steinfurt, Warburg, Warendorf, Wiedenbrück, b) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, bb) des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück, c) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)“, bb) der unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, für die Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster, d) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, bb) des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Brilon, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Hagen, Hamm, Hattingen, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Schwelm, Siegen, Soest, Witten, e) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Beteiligungsgesellschaften“, „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“, bb) der Wirtschaftsabteilung „Erbringung von Finanzdienstleistungen“, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, für die Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Brilon, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Hattingen, Herne, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Lüdinghausen, Marl, Meschede, Olpe, Recklinghausen, Schwelm, Siegen, Soest, Witten und f) das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster bei Betrieben aller Größenklassen aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster des Wirtschaftsabschnitts „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“, bb) des unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitts und damit verbundene Unternehmen im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 der Betriebsprüfungsordnung, wenn der Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbunds dem unter Doppelbuchstabe aa aufgeführten Wirtschaftsabschnitt entspricht, soweit die Betriebe nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören, für die Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Bottrop, Coesfeld, Gelsenkirchen, Herne, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Marl, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Recklinghausen, Steinfurt, Warendorf.

### § 23a — Prüfungszuständigkeit in Fällen des § 2a

Abweichend von den §§ 21 bis 23 ist für die Anordnung und Durchführung der Außenprüfung, ausgenommen Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung, in Fällen des § 2a das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld zuständig. Davon ausgenommen ist die Prüfung der Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld, hier liegt die Zuständigkeit für die Prüfung bei der Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster.

### § 23b — Prüfungszuständigkeit in den Fällen des § 2b

Abweichend von den §§ 21 bis 23 ist für die Anordnung und Durchführung der Außenprüfung, ausgenommen Lohnsteueraußenprüfung und Umsatzsteuersonderprüfung, in den Fällen des § 2b das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld zuständig. Teil 3 (Fn 23) „Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität des Landes Nordrhein-Westfalen (LBF NRW)“

### § 24 — Sitz und Zuständigkeitsbereich des LBF NRW (Straf- und Bußgeldverfahren,Steuerfahndung)

Für Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben – wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind, sowie für Aufgaben der Steuerfahndung, ist das LBF NRW mit Sitz in Düsseldorf für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Die Zuständigkeit des LBF NRW umfasst auch Maßnahmen nach § 88b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung sowie die Funktion als zentrale Ansprechstelle für andere originär mit Geldwäsche befassten Behörden.

### § 25 — Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter vom 31. August 2012 (GV. NRW. S. 440) außer Kraft. Der Finanzministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

---

— Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (Finanzamtszuständigkeitsverordnung – FA-ZVO)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/11012025-verordnung-ueber-die-zustaendigkeiten-der-finanzaemter
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
