Verordnung zur Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (AVO EKrG)
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.2008
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 und des § 8 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Kreuzung liegt. (2) Abweichend von Absatz 1 ist zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes der Landesbetrieb Straßenbau, wenn an der Kreuzung eine Bundesstraße beteiligt ist, für die der Bund die Baulast trägt.
Zuständige Behörde im Sinne des § 8 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist das für Verkehr zuständige Ministerium.
Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerfür Verkehr, Energie und Landesplanung
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.