Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Statistik

Ausfertigungsdatum:
10.12.2008
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen die §§ 15 und 23 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) handelt, das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.