Verordnung über die Bestimmung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretung im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.2008
Als land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung im Sinne des § 32 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen gilt die Landwirtschaftskammer.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Landesregierung des LandesNordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.