Verordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.2008
Die Aufgabe des Vertreters des öffentlichen Interesses in Verfahren nach dem Transsexuellengesetz wird von dazu bestellten Beschäftigten bei den Bezirksregierungen wahrgenommen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.