Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Konzentration der Verhandlung und Entscheidung von Verbandsklageverfahren

Ausfertigungsdatum:
10.11.2023
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Verhandlung und Entscheidung von Verbandsklageverfahren im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) wird für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Konzentration der Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren vom 16. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 579) außer Kraft. Der Minister der Justizdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.