SonGebVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung - SonGebVO)

Ausfertigungsdatum:
10.04.2019
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Sondernutzungsgebühren

Für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und an Landesstraßen im Land Nordrhein-Westfalen – für Bundesstraßen und Landesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten – werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.

§ 2

Bemessungsgrundsätze für Sondernutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem Gebührentarif für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen (Anlage). Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist die Sondernutzungsgebühr im Einzelfall zu bemessen nach 1. Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie 2. den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners oder der Gebührenschuldnerin. (2) Im Einzelfall kann die Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens ermäßigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder der Gebührenschuldnerin, des nur geringen Ausmaßes der Einwirkungen auf die Straße oder aus Billigkeitsgründen geboten ist. (3) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür eingesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.

§ 3

Festsetzung der Gebühren

Die Gebühren werden vom Landesbetrieb Straßenbau festgesetzt. In den Fällen der §§ 8 Absatz 6 und 8a Absatz 2 FStrG und der §§ 20 Absatz 3, 21 und 25 Absätze 1 und 2 des StrWG NRW können Sondernutzungsgebühren auch durch Bescheide anderer Behörden festgesetzt werden.

§ 4

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet 1. die Erlaubnisnehmerin/der Erlaubnisnehmer und ihre Rechtsnachfolger, 2. wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Entstehung, Fälligkeit und Festsetzungsfrist

(1) Die Gebühren entstehen bei erlaubter wie auch bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. (2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig. (3) Die Frist zur Festsetzung der Gebühren beträgt vier Jahre.

§ 6

Gebührenfreiheit

(1) Von Gebühren sind befreit 1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden, 2. das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft, wenn sie nicht berechtigt sind, Dritte mit diesem Betrag zu belasten. (2) Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, sind gebührenfrei.

§ 7

Erstattung

Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung widerrufen, so werden auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen. Beträge unter 30 Euro werden nicht erstattet.

§ 8

Ablösung

Bei unbefristeten Sondernutzungen können jährlich wiederkehrende Sondernutzungsgebühren durch die Zahlung eines einmaligen Betrages in 20facher Höhe des Jahresbeitrags abgelöst werden. Eine Erstattung nach § 7 entfällt, es sei denn die Erlaubnis wird widerrufen oder es liegt ein vom Gebührenschuldner nicht zu vertretender Härtefall vor.

§ 9

Übergangsbestimmung

Für in der Vergangenheit vor Inkrafttreten erteilte Sondernutzungserlaubnisse sind die nicht abgelösten und jährlich zu entrichtenden Sondernutzungsgebühren bis zum nächsten Fälligkeitstermin gemäß § 5 Absatz 2 anzupassen.

§ 10

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Der Ministerfür Bauen und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.