Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen

Ausfertigungsdatum:
10.04.2014
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Konzentration bei den Landgerichten

Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Landgericht Düsseldorf zugewiesen.

§ 2

Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Der Justizministerdes Landes Nordrhein Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.