Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz (Fn 2)
- Ausfertigungsdatum:
- 10.04.2014
Konzentration bei den Landgerichten
Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und die Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, sowie die Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen, für die das Landgericht in erster Instanz zuständig ist, werden zugewiesen dem Landgericht Düsseldorffür den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, dem Landgericht Bielefeldfür die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn, dem Landgericht Bochumfür die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen, dem Landgericht Kölnfür den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Konzentration bei den Amtsgerichten
Urheberrechtsstreitsachen, die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, werden zugewiesen dem Amtsgericht Düsseldorffür den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, dem Amtsgericht Bielefeldfür die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn, dem Amtsgericht Bochumfür die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen, dem Amtsgericht Kölnfür den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.