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title: "Gesetz zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/10042014-gesetz-zur-bereinigung-des-als-landesrecht-fortgeltenden-ehemaligen"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/10042014-gesetz-zur-bereinigung-des-als-landesrecht-fortgeltenden-ehemaligen"
updated: "2026-05-13T16:27:25+00:00"
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# Gesetz zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 10.04.2014


### § 1

(1) Reichsrechtliche Vorschriften, die nach Artikel 123 Abs. 1 und Artikel 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Landesrecht fortgelten und nicht in die Anlage I zu diesem Gesetz aufgenommen sind, treten außer Kraft. Das gleiche gilt für nicht aufgenommene Teile solcher Rechtsvorschriften. (2) Durch die Aufnahme in die Anlage I wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig. (3) Die Anlage I wird als Sonderband des Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegeben.

### § 2

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

### § 3

Nicht aufgenommenen Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.

### § 4

Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) ausgenommen sind 1. Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften, 2. Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

### § 5

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

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— Gesetz zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/10042014-gesetz-zur-bereinigung-des-als-landesrecht-fortgeltenden-ehemaligen
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
