Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Bereinigung des als Landesrecht fortgeltenden ehemaligen Reichsrechts

Ausfertigungsdatum:
10.04.2014
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Reichsrechtliche Vorschriften, die nach Artikel 123 Abs. 1 und Artikel 125 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als Landesrecht fortgelten und nicht in die Anlage I zu diesem Gesetz aufgenommen sind, treten außer Kraft. Das gleiche gilt für nicht aufgenommene Teile solcher Rechtsvorschriften. (2) Durch die Aufnahme in die Anlage I wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig. (3) Die Anlage I wird als Sonderband des Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegeben.

§ 2

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten § 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

§ 3

Nicht aufgenommenen Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.

§ 4

Von der Aufhebung (§ 1 Abs. 1) ausgenommen sind 1. Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften, 2. Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.