RW · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit verlängerter Kündigungssperrfrist bei der Begründung und Veräußerung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen (Kündigungssperrfristverordnung – KSpVO NRW)

Ausfertigungsdatum:
10.02.2012
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so beträgt die Frist, in der sich der Erwerber nicht auf berechtigte Interessen nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen kann, in den kreisfreien Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster acht Jahre seit der Veräußerung.

§ 2

In folgenden Gebieten beträgt die Frist fünf Jahre: 1. In den kreisfreien Städten Bottrop, Dortmund, Leverkusen und der Stadt Aachen; 2. in kreisangehörigen Städten und Gemeinden im Regierungsbezirk Arnsberg: Ennepe-Ruhr-Kreis: Hattingen; im Regierungsbezirk Detmold: Kreis Lippe: Leopoldshöhe; Kreis Paderborn: Paderborn; im Regierungsbezirk Düsseldorf: Kreis Kleve: Bedburg-Hau, Emmerich am Rhein, Kerken, Kranenburg; Kreis Mettmann: Langenfeld (Rhld.), Mettmann, Monheim am Rhein, Ratingen; Kreis Viersen: Niederkrüchten, Willich; im Regierungsbezirk Köln: Städteregion Aachen: Herzogenrath, Roetgen, Würselen; Kreis Euskirchen: Weilerswist; Oberbergischer Kreis: Lindlar; Rhein-Sieg-Kreis: Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Rheinbach, Siegburg, Wachtberg; im Regierungsbezirk Münster: Kreis Recklinghausen: Waltrop; Kreis Warendorf: Drensteinfurt, Ostbevern.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Der Ministerfür Wirtschaft, Energie, Bauen,Wohnen und Verkehr

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.