AG · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Konzentration der Verfahren nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) (Konzentrations-VO - UMAG)

Ausfertigungsdatum:
10.01.2006
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Konzentration bei den Landgerichten

Die Entscheidungen über Anträge nach § 142 Abs. 2 und 4 und nach § 315 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes, für die die Landgerichte zuständig sind, werden zugewiesen dem Landgericht Düsseldorffür den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf, dem Landgericht Dortmundfür den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, dem Landgericht Kölnfür den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

§ 2

Übergangsregelung

Für Verfahren nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 3

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung. Die Justizministerindes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.