Verordnung über die Führung ausländischer Doktorgrade
- Ausfertigungsdatum:
- 10.01.2006
(1) Inhaberinnen und Inhaber von Doktorgraden, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehen und in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben sind, können anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. (2) Dies gilt nicht für Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und ohne Promotionsverfahren vergeben wurden (Berufsdoktorate). (3) Die gleichzeitige Führung mehrerer Bezeichnungen ist nicht zulässig.
(1) Inhaberinnen und Inhaber der nachstehend genannten Doktorgrade können anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz, jedoch mit Angabe der verleihenden Einrichtung, führen: Herkunftsland Grad 1. Australien Doctor of ...(mit jeweils unterschiedlichem Zusatz) 2. Israel Doctor of ...(mit jeweils unterschiedlichem Zusatz) 3. Kanada Doctor of Philosophy (Ph.D.) 4. Russland kandidat biologiceskich naukkandidat chimiceskich naukkandidat farmacevticeskich naukkandidat filologiceskich naukkandidat fiziko-matematiceskich naukkandidat geograficeskich naukkandidat geologo-mineralogiceskich naukkandidat iskusstvovedenijakandidat medicinskich naukkandidat nauk (architektura)kandidat psichologiceskich naukkandidat selskochozjajstvennych naukkandidat techniceskich naukkandidat veterinarnych nauk. (2) Dasselbe gilt für Inhaberinnen und Inhaber des in den Vereinigten Staaten von Amerika erworbenen Grades „Doctor of Philosophy“ – abgekürzt „Ph.D.“, sofern die verleihende Einrichtung von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen als universitätsadäquat bewertet ist. (3) Die gleichzeitige Führung mehrerer Bezeichnungen ist nicht zulässig.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Der Ministerfür Innovation, Wissenschaft,Forschung und Technologiedes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.