Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Umlagen zur Förderung der Milchwirtschaft

Ausfertigungsdatum:
09.12.2025
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Die Molkereien sind verpflichtet, je Kilogramm der ihnen von Milcherzeugern angelieferten Milch eine Umlage zu entrichten. Die Höhe der Umlage beträgt ab dem 1. September 2021 0,085 Cent, ab dem 1. Januar 2022 0,070 Cent und ab dem 1. Januar 2023 0,045 Cent. Nach Litern gemessene Anlieferungsmilch ist im Verhältnis 1:1,03 oder nach einem von der Molkerei errechneten, mindestens durch wöchentliches Nachwiegen der Milch zu überprüfenden Faktor in Kilogramm umzurechnen. (2) Schuldner der Umlage sind die Inhaber der Molkereien. Die Umlageschuld entsteht im Zeitpunkt der Anlieferung durch die Milcherzeuger.

§ 2

(1) Die Molkereien werden vierteljährlich auf Grund der von ihnen abgegebenen statistischen Meldungen durch das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung zur Zahlung der Umlage veranlagt. (2) Werden die für die Veranlagung erforderlichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig gemacht, so kann auf Grund einer Schätzung veranlagt werden.

§ 3

(1) Die Molkereien sind verpflichtet, bis spätestens zum 15. eines jeden Monats eine Vorauszahlung in Höhe des Umlageanteils zu leisten, der auf den Vormonat entfällt. (2) Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung kann Umlageschuldner auch zu Vorauszahlungen veranlagen.

§ 4

Die auf Grund dieser Verordnung zu zahlenden Beträge sind an die Landeshauptkasse Nordrhein-Westfalen zu entrichten.

§ 5

(1) Umlagen können gestundet werden, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die ganze Schuld sofort zu tilgen, und eine Zwangsvollstreckung eine besondere Härte für ihn bedeuten würde, oder wenn sicherer Anhalt dafür besteht, daß eine sofortige Zwangsvollstreckung erfolglos sein würde, im Falle der Stundung aber der geschuldete Betrag nach Ablauf der Stundungsfrist entrichtet werden wird. (2) Gestundete Umlagen sind mit dem von der Deutschen Bundesbank festgesetzten Diskontsatz zu verzinsen. Nicht gestundete Umlagen sind vom Tage der Fälligkeit an mit dem gesetzlichen Zinssatz über dem von der Bundesregierung fortzuschreibenden Basiszinssatz zu verzinsen. (3) Umlagen können niedergeschlagen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. Der Ministerfür Ernährung, Landwirtschaft und Forstendes Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis (Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248)) Wiederherstellung des Verordnungsranges Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.