Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz, dem Personalausweisgesetz und dem eID-Karte-Gesetz zuständigen Verwaltungsbehörden
- Ausfertigungsdatum:
- 09.12.2020
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in der jeweils geltenden Fassung wird den örtlichen Ordnungsbehörden als Passbehörden übertragen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in der jeweils geltenden Fassung wird den örtlichen Ordnungsbehörden als Personalausweisbehörden übertragen.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) in der jeweils geltenden Fassung wird den örtlichen Ordnungsbehörden als Personalausweis- und Passbehörden für Deutsche in ihrer Zuständigkeit als eID-Karte-Behörden übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Paßgesetz und dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis zuständigen Verwaltungsbehörden vom 26. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 540), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. November 2018 (GV. NRW. S. 587) geändert worden ist, außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister des Innern
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.