ZuständigkeitsVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfeger-ZuständigkeitsVO - SchfZustVO)

Ausfertigungsdatum:
09.12.2017
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 3 Absatz 2, §§ 7 bis 9a, §§ 10 bis 12, § 19 Absatz 5 und § 21 Absatz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die Bezirksregierungen.

§ 3

Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 1 Absatz 3 und 4, § 19 Absatz 5, § 20, § 21 Absatz 1 und 2, § 24 bis § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die Kreisordnungsbehörden.

§ 4

Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 5 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 2 und § 15 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Soweit Belange des Immissionsschutzrechts betroffen sind, ist zuständige Behörde in diesem Sinne die für die jeweilige Anlage zuständige Behörde nach der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz -ZustVU-.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerinfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.