Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
09.09.2004
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind 1. die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs, 2. die Bezirksregierungen, 3. die meiner Aufsicht unterstehenden Landesbetriebe Mess- und Eichwesen NRW und Materialprüfungsamt NRW sowie die meiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, jeweils für die zu verpflichtenden Personen, die bei ihnen beschäftigt oder für sie tätig sind oder als Sachverständige von ihnen öffentlich bestellt werden.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. April 1977 (GV. NRW. S. 167) aufgehoben. Die Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1976 (GV. NRW. S. 147) tritt zeitgleich für meinen Geschäftsbereich außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Der Ministerfür Wirtschaft und Arbeitdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.