VO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 142 Abs. 5 und § 315 Satz 5 i. V. m. § 142 Abs. 5 des Aktiengesetzes (AktG) (Delegations-VO-§§ 142, 315 AktG)

Ausfertigungsdatum:
08.12.2005
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Delegation

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen über Anträge nach § 142 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes, für die nach § 142 Abs. 5 Satz 3 des Aktiengesetzes die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sowie die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen über Anträge nach § 315 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes, für die nach § 315 Satz 3 des Aktiengesetzes die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, werden auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Justizministerin

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.