Verordnung über die Bestimmung der Ämter auf Probe nach § 22 Landesbeamtengesetz bei der Landwirtschaftskammer
- Ausfertigungsdatum:
- 08.11.2014
Als Ämter im Sinne des § 22 Absatz 1 Landesbeamtengesetz werden im Dienst der Landwirtschaftskammer 1. das der Besoldungsgruppe B 3 angehörende Amt des Ständigen Vertreters des Direktors der Landwirtschaftskammer, 2. die der Besoldungsgruppe B angehörenden Ämter der Leiter von Teilen (Abteilungen) der Landwirtschaftskammer, 3. die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der erstmalig als Referatsleiter bei der Landwirtschaftskammer eingesetzten Beamten, 4. die mindestens der Besoldungsgruppe A 15 angehörenden Ämter der Leiter von Dienststellen bestimmt. Bei jeder Beförderung in ein Amt, das von Satz 1 erfasst wird, ist erneut eine Probezeit zu leisten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der Ämter auf Probe nach § 25 a LBG bei der Landwirtschaftskammer vom 20. April 2001 (GV. NRW. S. 254) außer Kraft. Der Ministerfür Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutzdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.