Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

Ausfertigungsdatum:
08.04.2010
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde für die landesinterne Verteilung der berechtigten Personen nach §§ 2 und 10a Absatz 1 Landesaufnahmegesetz ist die Bezirksregierung Arnsberg.

§ 2

(1) Zuständige Behörden für die Entscheidungen über die Rücknahme von Bescheinigungen gemäß § 15 Bundesvertriebenengesetz sind die Gemeinden als Ausstellungsbehörden. (2) Über die Ausstellung von Zweitschriften entscheiden die Ausstellungsbehörden.

§ 3

(1) Zuständige Behörden für die Gewährung von Leistungen nach § 25 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 17 und 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte. (2) Zuständige Behörden für die Gewährung von Leistungen nach § 25 Absatz 2 in Verbindung mit § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind die Bezirksregierungen.

§ 4

Zuständig für die Feststellung der Rechtseigenschaft nach § 1 des Häftlingshilfegesetzes und für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 10 Absatz 4 des Häftlingshilfegesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundesvertriebenengesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 22. Februar 1994(GV. NRW. S.89) außer Kraft. (3) Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen dieser Verordnung. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Generationen, Familie,Frauen und Integration

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.