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title: "Delegations — Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Registerkonzentration und zur maschinellen Führung der Register (Register-Delegations-VO)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/08032003-verordnung-ueber-die-ermaechtigung-des-justizministeriums-zum-erlass"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/08032003-verordnung-ueber-die-ermaechtigung-des-justizministeriums-zum-erlass"
updated: "2026-05-13T16:12:11+00:00"
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# Delegations — Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Registerkonzentration und zur maschinellen Führung der Register (Register-Delegations-VO)

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 08.03.2003


### Artikel — I

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### § 1 — Konzentration der Registerführung

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Führung des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Registergerichte abweichend festzulegen, wird auf das Justizministerium übertragen.

### § 2 — Maschinelle Registerführung

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und in welchem Umfang das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, wird auf das Justizministerium übertragen.

### § 3 — Übermittlung von Daten

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form als automatisierte Datei geführten Handels- Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Auskunft und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wird auf das Justizministerium übertragen.

### § 4 — Zuständige Stelle für das automatisierte Abrufverfahren

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle der Landesjustizverwaltung für die nach § 9a HGB anfallenden Aufgaben abweichend von Absatz 4 Satz 2 und für die nach § 79 BGB anfallenden Aufgaben abweichend von Absatz 5 Satz 2 zu regeln, wird auf das Justizministerium übertragen.

### § 5 — Einreichung von Schriftstücken

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Einreichung von Jahres- und Konzernabschlüssen, von Lageberichten sowie sonstiger zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister einzureichender Schriftstücke in einer maschinell lesbaren und zugleich für die maschinelle Bearbeitung durch das Registergericht geeigneten Form zu erfolgen hat, wird auf das Justizministerium übertragen.

### Artikel — II

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Artikel II gegenstandslos Aufhebungsvorschriften.

### Artikel — III

In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

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— Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Registerkonzentration und zur maschinellen Führung der Register (Register-Delegations-VO)
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/08032003-verordnung-ueber-die-ermaechtigung-des-justizministeriums-zum-erlass
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
