Delegations · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Registerkonzentration und zur maschinellen Führung der Register (Register-Delegations-VO)

Ausfertigungsdatum:
08.03.2003
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

I

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§ 1

Konzentration der Registerführung

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die Führung des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Registergerichte abweichend festzulegen, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 2

Maschinelle Registerführung

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass und in welchem Umfang das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 3

Übermittlung von Daten

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form als automatisierte Datei geführten Handels- Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Auskunft und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 4

Zuständige Stelle für das automatisierte Abrufverfahren

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle der Landesjustizverwaltung für die nach § 9a HGB anfallenden Aufgaben abweichend von Absatz 4 Satz 2 und für die nach § 79 BGB anfallenden Aufgaben abweichend von Absatz 5 Satz 2 zu regeln, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 5

Einreichung von Schriftstücken

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Einreichung von Jahres- und Konzernabschlüssen, von Lageberichten sowie sonstiger zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister einzureichender Schriftstücke in einer maschinell lesbaren und zugleich für die maschinelle Bearbeitung durch das Registergericht geeigneten Form zu erfolgen hat, wird auf das Justizministerium übertragen.

Artikel

II

Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Fußnoten Artikel II gegenstandslos Aufhebungsvorschriften.

Artikel

III

In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Justizminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.