Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (Zuständigkeitsverordnung Berufskraftfahrerqualifikation)
- Ausfertigungsdatum:
- 07.12.2007
Die Bezirksregierungen sind zuständig für 1. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, 2. die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 5 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.
Die Kreisordnungsbehörden sind 1. zuständig für die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, 2. zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) und 3. zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Satz 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die zuständige oberste Landesbehörde hat gegenüber der Landesregierung spätestens zum 31. Dezember 2012 Bericht über die Wirksamkeit dieser Verordnung zu erstatten. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Bauen und Verkehr
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.