Gesetz zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)
- Ausfertigungsdatum:
- 07.11.2020
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Zustimmungzum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Dem zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) vom 10./27. September 2002 wird zugestimmt. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wird nachstehend als Anlage veröffentlicht.
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In-Kraft-Treten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes werden gegenstandslos, wenn nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nicht alle Ratifikationsurkunden bis zum 31. März 2003 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags nach seinem § 28 Abs. 1 Satz 2 wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Zusatz (Bekanntmachung des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutzin Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag) vom 13. Mai 2003 (GV. NRW. S. 267.)) Nachdem die letzte der von den Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden fristgerecht bei der Staatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt wurde, ist der Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendschutzmedien-Staatsvertrag) gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 am 1. April 2003 in Kraft getreten. Der Ministerpräsidentdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.