Nordrhein-Westfalen

Verordnung über eine Umlage für Hebammen-Lehranstalten

Ausfertigungsdatum:
07.10.2004
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Zugelassene Krankenhäuser im Sinne des § 108 des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) in der jeweils geltenden Fassung haben für jedes geburtshilfliche Bett, das im Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewiesen ist oder aufgrund eines Versorgungsvertrages nach § 108 Nr. 3 SGB V vorgehalten wird, eine Umlage für Hebammen-Lehranstalten (Umlage) zu entrichten. Die Umlage beträgt ab dem Jahr 2004 1768 Euro. (2) Die Umlage richtet sich nach der Bettenzahl, die am 1. Januar des Jahres, für das die Umlage erhoben wird, im Feststellungsbescheid gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NW - vom 3. November 1987 (GV. NW. S. 392) in der jeweils geltenden Fassung im Betten-Ist ausgewiesen ist oder nach § 108 Nr. 3, § 109 SGB V vorgehalten wird.

§ 2

(1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die Umlage zum 1. Juni eines jeden Jahres der in § 5 genannten Stelle zu überweisen. (2) Wird die Umlage nicht fristgerecht überwiesen, so erhöht sie sich bis zum Eingang der Zahlungen um Zinsen in Höhe von 6 v. H. für das Jahr.

§ 3

Die Umlage ist mit Ausnahme der Zinsen nach § 2 Abs. 2 im Pflegesatz der Krankenhäuser, die die Umlage zu entrichten haben, zu berücksichtigen.

§ 4

(1) Krankenhäuser, die Hebammen-Lehranstalten betreiben, erhalten zur Abdeckung der mit der Ausbildung verbundenen Kosten zum 1. Juli einesjeden Jahres eine Abschlagszahlung. Die Abschlagszahlung wird berechnet nach dem Gesamtaufkommen der Umlage zum 1. Juni eines jeden Jahres und der Zahl sowie den Kosten (Ausbildungsvergütungen, Personal- und Sachkosten der Lehranstalten) der zum 1. April besetzen Ausbildungsplätze. (2) Einnahmen aus der Umlage, die nach dem 1. Juni eingehen, werden unter Anwendung des in Absatz 1 Satz 2 genannten Schlüssels am Ende des Jahres ausgezahlt. (3) Die Einnahmen des Krankenhauses aus der Umlage für Hebammen-Lehranstalten sind im Pflegesatz dieses Krankenhauses in voller Höhe zu berücksichtigen. Eine Anrechnung der Schüler auf den Stellenplan des Krankenhauses erfolgt nicht. (4) Soweit die Kosten des Betriebs der Hebammen-Lehranstalten und der Ausbildungsvergütung mit den Einnahmen aus der Umlage nicht gedeckt werden und bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung im Pflegesatz zu berücksichtigen sind, gehören sie zum Budget des Krankenhauses. Kosten der Unterbringung gehören nicht dazu, es sei denn, daß die Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren.

§ 5

Zuständige Stelle für die Erhebung und die Abrechnung der Umlage für Hebammen-Lehranstalten ist die Bezirksregierung Detmold.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 5, der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt, mit Wirkung vom 1. Januar 1984 in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.