Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 07.09.2024
Ist nach Gesetzen und Verordnungen eine Einwohnerzahl maßgebend, so bemisst sie sich nach den anlässlich des Zensus 2022 zum Stichtag 15. Mai 2022 ermittelten und durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik - gegenüber den Gemeinden festgestellten Ergebnissen, soweit sie vollziehbar festgestellt sind und sich aus dieser Verordnung nichts Abweichendes ergibt.
(1) Maßgebende Einwohnerzahl für die Bestimmung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses nach dem Landesplanungsgesetz NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung ist die von IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - jährlich zum Stichtag 30. Juni des vorausgehenden Jahres auf der Grundlage des Zensus 2022 fortgeschriebene Bevölkerung. (2) Maßgebende Einwohnerzahl für die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung sowie für die Mindestzahl der jährlich durchzuführenden Unterrichtsstunden nach dem Weiterbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390) in der jeweils geltenden Fassung ist die von IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - jährlich zum Stichtag 31. Dezember des Vorvorjahres auf der Grundlage des Zensus 2022 fortgeschriebene Bevölkerung. (3) Maßgebende Einwohnerzahl für die Beteiligung der Gemeinden an den förderfähigen Investitionsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) in der jeweils geltenden Fassung durch § 17 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung ist die von IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - jährlich zum Stichtag 31. Dezember des Vorvorjahres auf der Grundlage des Zensus 2022 fortgeschriebene Bevölkerung.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 408) aufgehoben. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2034 außer Kraft. Der Ministerfür Inneres und Kommunalesdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.