Verordnung zur Bestimmung der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden und zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Versorgungsrechts (Versorgungszuständigkeitsverordnung)
- Ausfertigungsdatum:
- 07.09.2012
Die Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten des Landes werden, soweit § 2 nichts Abweichendes bestimmen, vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen festgesetzt und geregelt.
Die Unfallfürsorge nach Abschnitt V des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung wird festgesetzt 1. für aktive Beamte von den Behörden, die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zuständig sind, 2. für aktive Richter von den Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich, 3. im Übrigen von der in § 1 genannten Behörde.
(1) Für die Festsetzung und Einziehung einer Abfindungsrückzahlung nach § 88 Abs. 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist, sofern der Antrag von einer in den Landesdienst berufenen Beamtin oder Richterin gestellt worden ist, die in § 1 genannte Behörde zuständig. (2) Für die Wahrnehmung der Befugnisse des Versorgungsträgers nach § 219 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), für die Erteilung von Auskünften nach § 220 FamFG und für die Festsetzung des Kapitalbetrages nach § 58 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist die in § 1 genannte Behörde zuständig. (3) Für die Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger gemäß § 225 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und für die Beitragszahlung gemäß § 225 Abs. 2 SGB VI ist die in § 1 genannte Behörde zuständig. (4) Für die Einziehung oder Erstattung der Versorgungsanteile nach § 107b und § 107c BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie des Versorgungslastenverteilungsgesetzes (VLVG) ist die in § 1 genannte Behörde zuständig. Dies gilt auch für die Festsetzung, Zahlung, Einziehung und Erstattung von Abfindungen und weiteren Zahlungsansprüchen nach dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137). Abschnitt IIÜbertragung von Befugnissen
(1) Es werden übertragen die Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes nach 1. § 14 a Abs. 3 Satz 3 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden FassungAnordnung der Nachuntersuchung auf die in § 1 genannte Behörde, 2. § 29 Abs. 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden FassungFeststellung, dass das Ableben eines Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist,für aktive Beamte auf die Behörden, die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zuständig sind,für aktive Richter auf die Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich,für Versorgungsempfänger auf die in § 1 genannte Behörde, 3. a) § 49 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden FassungBestimmung des Zahlungsempfängers (§ 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung),Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 9 Abs. 2, §§ 10 bis 12, § 13 Abs. 2, § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung),Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften (§§ 15, 23 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1, § 82 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit dem als Bundesrecht weitergeltenden § 228 Abs. 3 LBG in der am 31. Dezember 1976 geltenden Fassung), b) § 49 Abs. 6 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden FassungEntscheidung zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten, c) § 62 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden FassungEntzug und Wiederzuerkennung der Versorgungsbezüge bei Verletzung der Anzeigepflicht,auf die nach § 1 für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörden, 4. § 49 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden FassungEntscheidung über die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeitfür den Geschäftsbereich des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie auf die Präsidenten und Rektoren der Hochschulen, soweit diese für die Bewilligung eines Urlaubs nach § 5 a Sonderurlaubsverordnung zuständig sind. (2) Absatz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung für die Polizeipräsidenten.
(1) Auf dem Gebiete der Unfallfürsorge werden übertragen die Befugnisse der obersten Dienstbehörden des Landes nach 1.a) § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden FassungAnerkennung eines Unfalles als Dienstunfall mit Ausnahme der besonderen Voraussetzungen des § 37 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, b) § 49 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden FassungErstattung von Sachschäden, c) § 49 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden FassungZuerkennung der Unfallfürsorgeleistungen von einem früheren Zeitpunkt,für Beamte auf die Behörden, die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zuständig sind,für Richter auf die Präsidenten der oberen Landesgerichte, je für ihren Geschäftsbereich, 2. § 49 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Satz 1 und § 41 Abs. 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden FassungBewilligung und Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf die in § 1 genannte Behörde. 3.a) § 35 Abs. 3 Satz 2, § 38 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden FassungAnordnung zur amtsärztlichen Untersuchung, b) § 44 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden FassungVersagung der Unfallfürsorgeleistungenfür aktive Beamte und Richter auf die nach Nummer 1 zuständigen Behörden, im übrigen auf die in § 1 genannte Behörde. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Polizeipräsidenten und die Leiter der den obersten Dienstbehörden unmittelbar unterstehenden Gerichte, Behörden und Einrichtungen.
(1) Für Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden nach § 83 LBG werden als Dienstvorgesetzte die Leiter der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 genannten Dienststellen bestimmt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Im Geschäftsbereich des Justizministeriums werden abweichend von Absatz 1 Satz 1 für Entscheidungen über den Ersatz von Sachschäden nach § 83 LBG bis zur Höhe von dreitausend Euro die Präsidenten der Verwaltungsgerichte, der Landgerichte und der Amtsgerichte und die Leitenden Oberstaatsanwälte als Dienstvorgesetzte bestimmt. Abschnitt IIIÜbergangs- und Schlussvorschriften
Soweit für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Versorgungsempfänger (§ 69 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung) bisheriges Recht anzuwenden ist, gelten die §§ 4 und 5 entsprechend für die Übertragung der Befugnisse der obersten Dienstbehördennach § 148 Abs. 3 Satz 2, § 152 Abs. 5 Satz 2, § 159 Abs. 2 Satz 1 und § 160 Abs. 3 Satz 3 LBG in der am 31. Dezember 1976 geltenden Fassung sowienach § 49 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, §§ 122, 123, 124, 125 Abs. 1, §§ 128, 129 Abs. 3, § 130 Abs. 4 Satz 2, § 135 Abs. 2 Satz 2, §§ 139, 145, 152 Abs. 3 Satz 1, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 2 Satz 3 und dem als Bundesrecht weiter geltenden § 228 Abs. 3 LBG in der am 31. Dezember 1976 geltenden Fassung.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft. (2) Die Verordnung wird erlassen 1. von der Landesregierung auf Grund des § 80 Abs.3 des Landesbeamtengesetzes – LBG – vom 21. April 2009 (GV. NRW. S.224), 2. von der Präsidentin des Landtags, vom Ministerpräsidenten, vom Innenminister, vom Finanzminister, von der Justizministerin, vom Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, von der Ministerin für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, von der Ministerin für Schule und Weiterbildung, vom Minister für Bauen und Verkehr, vom Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, vom Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration und von der Präsidentin des Landesrechnungshofes, jeweils auf Grund des § 2 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), des § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 3 Satz 2, § 38 Abs. 5 Satz 2, § 44 Abs. 2 Satz 1, § 45 Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 und § 62 Abs. 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG – vom 24. August 1976 (BGBl. I S 2485) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie des § 69 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 148 Abs. 3 Satz 2, § 152 Abs. 5 Satz 2, § 159 Abs. 2 Satz 1 und § 160 Abs. 3 Satz 3 LBG in der vor dem 1. Mai 1981 geltenden Fassung, in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung im Einvernehmen mit dem Finanzminister. Die Landesregierungdes LandesNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstandund Verkehr Der Finanzminister Der Innenminister Der Justizminister Der Ministerfür Wissenschaft undForschung Der Kultusminister Der Ministerfür Ernährung, Landwirtschaftund Forsten Der Ministerfür Arbeit, Gesundheitund Soziales Der Präsidentdes LandtagsNordrhein-Westfalen Der Präsidentdes LandesrechnungshofesNordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Zusatz: (Artikel 2 der Verordnung vom 3. September 2012 (GV. NRW. S. 395)) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung wird erlassen 1. von der Landesregierung auf Grund des § 80 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes – LBG – vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), 2. von der Präsidentin des Landtags, von der Ministerpräsidentin, von der Ministerin für Schule und Weiterbildung, vom Finanzminister, vom Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk, vom Minister für Inneres und Kommunales, vom Minister für Arbeit, Integration und Soziales, vom Justizminister, vom Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, vom Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr, von der Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung, von der Ministerin für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport, der Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter und von der Präsidentin des Landesrechnungshofes, jeweils auf Grund des § 2 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), des § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 3 Satz 2, § 38 Abs. 5 Satz 2, § 44 Abs. 2 Satz 1, § 45 Abs. 3 Satz 2, § 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 und § 62 Abs. 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG – vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie des § 69 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 148 Abs. 3 Satz 2, § 152 Abs. 5 Satz 2, § 159 Abs. 2 Satz 1 und § 160 Abs. 3 Satz 3 LBG in der vor dem 1. Mai 1981 geltenden Fassung, in den Fällen des § 49 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung im Einvernehmen mit dem Finanzminister.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.