RW · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ZustVO StiftG NRW)

Ausfertigungsdatum:
07.08.2020
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Übertragung von Befugnissen

Die Stiftungsbehörden sind im Einvernehmen mit der obersten Stiftungsbehörde zuständig 1. für die Anerkennung einer Stiftung nach § 2 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 52), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 112) geändert worden ist, an der Sparkassen nach Abschnitt A des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) geändert worden ist, als Stifter beteiligt sind, ohne dass andere öffentliche Stellen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Mitstifter oder Zustifter sind, und 2. für Entscheidungen und Maßnahmen nach § 5 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 3 und §§ 8 bis 11 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, wenn es sich um Stiftungen nach Nummer 1 handelt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das für Stiftungsrecht zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung. Der Minister des Innerndes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.